Mit
dem Urteil hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Stadt
Heilbronn das Urteil des Landgerichts Stuttgart abgeändert und den
Hauptantrag der Antragsteller auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe
von 1.095.000,- € zzgl. Zinsen sowie den Hilfsantrag auf Übernahme des
Grundstücks 829/1 durch die Stadt Heilbronn gegen Zahlung einer
Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts von 904.950,00 € abgewiesen.
Die
Antragsteller sind die Eigentümer der Flurstücke Nr. 829 und 829 / 1 in
Heilbronn. Auf den Grundstücken befindet sich eine umfriedete, privat
genutzte Parkanlage mit der denkmalgeschützten, zu privaten Wohnzwecken
genutzten Villa Mertz. Seit dem Jahr 1939 waren die Grundstücke als
Wohngebiet mit Gewerbebetrieben ausgewiesen. Nachdem im Jahr 1982 die
Stadt Heilbronn beschlossen hatte, für das Gebiet mit den Grundstücken
der Antragsteller einen neuen Bebauungsplan aufzustellen, bekundeten
die Antragsteller gegenüber der Stadt Heilbronn ihre Bauabsicht für
drei jeweils abgestufte Baukörper mit insgesamt 51 Wohneinheiten und
Tiefgarage.
Mit
öffentlicher Bekanntmachung vom 21.5.1987 trat der Bebauungsplan
"Götzenturmpark" in Kraft. Er weist auf den Flurstücken 829 und 829 / 1
im wesentlichen eine öffentliche Grünfläche (Parkanlage mit innerer
Erschließung) und eine Fläche für den Gemeinbedarf (Kindergarten) aus.
Am Standort der denkmalgeschützten Villa sind bauliche Anlagen im
gastronomischen und kulturellen Bereich zulässig. Die Einwendungen der
Antragsteller gegen den Bebauungsplan blieben ausweislich des Urteils
des VGH Baden-Württemberg vom 7.12.1989 (AZ: 3 S 1842/88), des
Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.2.1991 (AZ: 4 NB
16/90) und des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
22.2.1999 (AZ: 1 BvR 565/91) ohne Erfolg.
Die
Stadt Heilbronn hat bislang nichts unternommen, um die Festsetzungen
des Bebauungsplans "Götzenturmpark" umzusetzen. Der Bedarf für den
ausgewiesenen Kindergarten ist inzwischen entfallen. Ob der Bedarf für
einen Kindergarten oder für eine Kindertagesstätte in dieser Lage
wieder entstehen wird, ist offen. Es ist derzeit auch nicht absehbar,
dass die Stadt Heilbronn den geplanten öffentlichen Park einrichten
will. Die Antragsteller können ihren Bauwunsch weiterhin nicht umsetzen
und verlangen von der Stadt Heilbronn dafür eine Entschädigung,
hilfsweise die Übernahme eines der beiden betroffenen Grundstücke durch
die Stadt Heilbronn gegen Zahlung des Verkehrswerts für ein bebaubares
Grundstück.
Das Landgericht hat dem Antrag dem Grunde nach stattgegeben.
Der
Senat für Baulandsachen hat über die Berufung der Stadt Heilbronn gegen
dieses Urteil am 13.07.2009 verhandelt. Ein Vergleichsvorschlag des
Senats, wonach die Antragsteller die Villa Mertz behalten, sie einen
Teil des Parks bei der Villa Mertz, den die Antragsteller nach
derzeitigen Stand als privaten Park erhalten wollen, für die
Öffentlichkeit zugänglich machen und die Antragsteller das Grundstück,
auf dem ursprünglich der Bau eines Kindergartens geplant war, nach
eigenen Vorstellungen im Rahmen des rechtlich Möglichen bebauen dürfen,
ist schon am Widerstand der Antragsteller gescheitert. Über die
Auseinandersetzung der Beteiligten hat der Baulandsenat daher durch
Urteil entschieden.
Der
Baulandsenat sieht für den Entschädigungsantrag keine Rechtsgrundlage.
Einschränkungen, die ein Eigentümer vor allem durch gemeinnützige
Festsetzungen in einem Bebauungsplan hinnehmen muss, werden durch das
Planungsschadensrecht nach den §§ 39 ff Baugesetzbuch (BauGB)
ausgeglichen. Danach kann ein Eigentümer, der durch bestimmte, in § 40
Abs. 1 BauGB genannten Festsetzungen des Bebauungsplans - wie hier
einer öffentlichen Grünfläche und einer Fläche für einen Kindergarten -
wirtschaftlich unzumutbar beeinträchtigt ist, entscheiden, ob er das
Grundstück mit den durch den Bebauungsplan verursachten Einschränkungen
grundsätzlich ohne Ausgleich bis zu einer eventuellen Enteignung behält
oder ob die planende Gemeinde das Grundstück gegen eine Entschädigung
übernehmen soll. Ist die Gemeinde zu letzterem nicht bereit, kann der
Eigentümer sie über ein Selbstenteignungsverfahren zwingen, das durch
die Planung beschränkt nutzbare Grundstück oder Teile davon gegen
Zahlung einer Entschädigung zu übernehmen. Wenn die Gemeinde dann nicht
innerhalb der von der Enteignungsbehörde zu stellenden Frist die
Festsetzungen des Bebauungsplans umsetzt, hat der frühere Eigentümer
einen Anspruch auf Rückgabe des Grundstücks.
Die
§§ 39 ff. BauGB sehen eine Aufsplittung des Entgelts für die Übernahme
der Flächen nicht - wie von den Antragstellern gewünscht - in der Art
vor, dass zuerst der Wertverlust ihrer Grundstücke durch die
verringerte Nutzbarkeit als öffentliche Grünfläche anstelle von Bauland
und später bei der Übernahme bzw. Enteignung der restliche Wert einer
öffentlichen Grünfläche und Gemeinbedarfsfläche auszugleichen wäre.
Nach
Auffassung des Gerichts geben die Regelungen im Planungsschadensrecht
dem Eigentümer einen am Schutz des Eigentums nach Art. 14 Grundgesetz
(GG) orientierten angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigungen
seines Eigentums durch eine Bauplanung. Zwar kann im Einzelfall ein
Eigentümer daran interessiert sein, statt der Übernahme eine
Geldentschädigung zu verlangen und sein in der baulichen Nutzung
eingeschränktes Grundstück zu behalten. Der Gesetzgeber hat jedoch in
verfassungskonformer Weise den Eigentümer unter Ausschluss der
Geldentschädigung auf den Übernahmeanspruch oder das Behalten des
Grundstücks ohne finanziellen Ausgleich verwiesen. Dass, wie von den
Antragstellern gerügt, bei einem Antrag auf Selbstenteignung und bei
einem unterbliebenen Antrag der Gemeinde auf Enteignung die
Enteignungsvoraussetzungen nie geprüft werden, ist angesichts der Wahl
des Eigentümers, das Grundstück zu behalten oder gegen Ausgleich
abzugeben, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Auch
der Hilfsantrag auf Übernahme eines der beiden Grundstücke (829/1)
gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts hatte
keinen Erfolg. Vor einer gerichtlichen Entscheidung ist nämlich auf
Antrag der Eigentümer ein Verwaltungsverfahren nach § 43 BauGB
durchzuführen. Diesen Antrag haben die Antragsteller bislang nicht
gestellt.