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Mängelbeseitigung: Mieteranspruch verjährt nicht

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 18:43

Urteil: Solange ein Mieter in seiner Mietwohnung lebt, verjähren seine Ansprüche auf Mängelbeseitigung nicht, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.

Ansprüche des Mieters auf Beseitigung von Wohnungsmängeln verjähren nicht. Dies gilt zumindest solang der Mieter in der Mietwohnung lebt, entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 104/09).

Im verhandelten Fall wohnte eine Frau bereits seit rund 50 Jahren in ihrer Mietwohnung. Der Hauseigentümer entschloss sich 1990, das über der Wohnung gelegene Dachgeschoss zu einer weiteren Wohneinheit auszubauen. Allerdings war der Ausbau hinsichtlich des Schallschutzes mangelhaft. Die Mieterin der darunterliegenden Wohnung bemängelte dies aber erst im Jahr 2006 und verlangte, dass nachgebessert wird. Sie klagte durch die Instanzen und bekam jetzt vom Bundesgerichtshof Recht, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.

Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass der Vermieter gesetzlich verpflichtet sei, die Wohnung dauerhaft in einem mangelfreien Zustand zu erhalten. Eine solche Dauerverpflichtung könne während des Bestehens des Mietverhältnisses nicht verjähren. Der Vermieter muss demzufolge den Schallschutz der Dachgeschosswohnung nachbessern.

Quelle: immowelt


Wann eine Wohnungskündigung per Einschreiben rechtssicher ist

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 18:46

Kündigt der Mieter seine Mietwohnung fristgerecht per Übergabe-Einschreiben, so ist diese auch dann gültig, wenn der Vermieter das Einschreiben erst verspätet bei der Post abholt, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.

Die Kündigung einer Mietwohnung per Übergabe-Einschreiben kann eine sichere Sache sein. Auch dann, wenn der Vermieter das Einschreiben erst verspätet bei der Post abholt, gilt es als pünktlich zugestellt und wirksam, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Landgericht Lüneburg (Az.: 6 S 96/08).

Im verhandelten Fall steckte der Postbote an einem 31. August den Benachrichtigungszettel für ein Einschreiben in den Briefkasten des Vermieters. Das Schreiben enthielt die Wohnungskündigung des Mieters zum 30. November. Damit hielt der Mieter die Kündigungsfrist ein (spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats). Der Vermieter holte das Einschreiben aber erst knapp zwei Wochen später bei der Post ab. Er war der Ansicht, die Kündigung sei ihm verspätet zugegangen, die Mietzeit ende deshalb erst einen Monat später.

Diese Auffassung teilten die Landrichter laut Immowelt.de nicht. Der Vermieter hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, das Einschreiben innerhalb von zwei Werktagen bei der Post abzuholen. Auch dann hätte der Mieter die Frist noch eingehalten. Deshalb kann der Vermieter von seinen Mietern nicht mehr die Dezember-Miete verlangen.

In diesem Fall bestand kein Zweifel, dass der Vermieter das Einschreiben erhalten hatte. Doch ein Übergabe-Einschreiben ist nicht in jedem Fall eine sichere Art, eine Wohnung zu kündigen, mahnt das Immobilienportal Immowelt.de. So könnte der Vermieter zum Beispiel den Benachrichtigungszettel einfach ignorieren oder behaupten, er sei gar nicht in seinem Briefkasten gelegen. In einem solchen Fall kann es sein, dass die Kündigung als nicht zugestellt gilt – jedenfalls urteilten in der Vergangenheit einige Gerichte so.

Auf Nummer Sicher geht, wer seinem Vermieter die Kündigung persönlich übergibt – zusammen mit einem neutralen Zeugen. Wer mit dem Vermieter zerstritten ist, könnte sich auch überlegen, das Schreiben von einem Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen – auch diese Variante bietet eine hohe Sicherheit, dürfte aber nicht gerade förderlich im Sinne eines guten Verhältnisses zwischen Mieter und Vermieter sein.

Quelle: immowelt


Finanzielle Lage verschleiert: Mietvertrag nichtig

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 19:27
Mietinteressenten dürfen gegenüber dem Vermieter keine falschen Aussagen über ihre finanzielle Leistungsfähigkeit machen. Ansonsten kann der Mietvertrag nichtig sein.

Wer eine Wohnung mieten will, darf dem Vermieter keine vollkommen falschen Angaben über seine finanzielle Lage machen. Denn kommt ein Mietvertrag nur deshalb zustande, weil der Vermieter aufgrund falscher Angaben glaubt, sein Mieter sei solvent, kann er die Räumung der Wohnung verlangen. Dies entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Amtsgericht Leer (Az.: 70 C 1237/08). Der Mietvertrag ist in solch einem Fall wegen arglistiger Täuschung nichtig.

Im verhandelten Fall gab der Mieter vor Vertragsunterzeichnung an, er sei beruflich als Disponent bei einem Anzeigenblatt im Bereich Logistik und außerdem als Selbständiger in der Computerbranche tätig. Später stellte sich jedoch heraus, dass der Mieter einen Offenbarungseid geleistet hatte und zudem Hartz IV-Empfänger war. Nur nebenbei war er als Zeitungsausträger tätig. Seine angebliche Selbständigkeit in der EDV-Branche beschränkte sich darauf, dass er gelegentlich Computer reparierte.

Als der Vermieter davon erfuhr, focht er den Mietvertrag an – und bekam vor Gericht auch Recht. Denn wer eine zukünftig fällig werdende Verpflichtung eingeht, muss wirtschaftliche Schwierigkeiten von sich aus offenbaren. Dazu gehöre insbesondere, eine eidesstattliche Versicherung anzugeben.

Quelle: www.immowelt.de


Bauinformant ist nicht der Autor der eingestellten Information. Das Urheberrecht ist durch einen Direktlink und/oder die Quellenangabe gekennzeichnet bzw. vom Urheber zur Veröffentlichung genehmigt. Falls Sie einen Verstoß gegen das Urheberrecht vermuten, bitten wir Sie um eine Mitteilung, bevor unnötige rechtliche Auseinandersetzungen entstehen.

 


Baubeschreibung: Details sollten exakt fixiert werden

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 19:22

Die Bau- und Leistungsbeschreibung ist einer der wichtigsten Bestandteile des Vertrags mit dem Bauunternehmer. Details sollten deshalb genauestens festgelegt werden, um Konflikte zu vermeiden.

Zwischen Bauunternehmer und Bauherr kommt es schnell zu Auseinandersetzungen, die oft auch bis vor den Richter führen. Umso ernster sollten die den Verträgen zugrunde liegenden Bau- und Leistungsbeschreibungen genommen werden, rät das Immobilienportal Immowelt.de. Denn sie legt im Detail fest, welche Leistungen der Unternehmer erbringen muss. Für Arbeiten, die im Vertragswerk nicht enthalten sind, muss der Bauherr aufkommen, auch wenn es sich um selbstverständliche Leistungen wie beispielsweise den nötigen Bodenbelag handelt. Zudem sind auch mögliche Mängelrügen ohne eine klare Definition der Leistung des Unternehmens schwer durchzusetzen. Nach Erfahrungen von Verbänden sind dennoch 60 Prozent der Beschreibungen lückenhaft, berichtet Immowelt.de.
 
So sollten alle zu verwendenden Materialien, inklusive der Hersteller und Artikelbeschreibungen, sowie die Anzahl der verwendeten Produkte klar bezeichnet sein. Denn ungenaue Bezeichnungen wie „Markenartikel“ machen eine Überprüfung des Preis-Leistungsverhältnisses schwierig. Schwammige Zusätze wie „oder ähnlich“ und „oder gleichwertig“ sollten gestrichen werden, rät Immowelt.de Denn sie ermöglichen dem Unternehmer, letztlich doch auf beliebige Bauteile oder Materialien zurückzugreifen.

Grundsätzlich gehören in die Bau- und Leistungsbeschreibung allgemeine Angaben zur Bauweise, auch muss Bezug auf technische Vorschriften genommen werden. Zudem müssen die Zusicherungen, dass genaue Nachweise zu Schall- und Wärmeschutz erbracht werden, in die Baubeschreibung. Außerdem sollte geregelt sein, wer für das Abtragen und den Transport des Erdreichs zuständig ist.
 
Grundsätzlich gilt: Je genauer und ausführlicher eine Baubeschreibung ist, desto weniger Nachzahlungen drohen. Gleichzeitig erhöhen sich auch die Chancen bei einem möglichen Streitfall vor Gericht. Daher ist es vorteilhaft, die Bau- und Leistungsbeschreibung von einem unabhängigen Fachmann prüfen zu lassen, rät Immowelt.de hin. Die Honorare dafür liegen zwischen 100 und 300 Euro. Hinzu kommen manchmal noch Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren. Wer eine erste Orientierung sucht, ist mit den Musterbaubeschreibungen und Checklisten, die das Bundesbauministerium herausgebracht hat, gut bedient.

Quelle: www.immowelt.de


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Mieter muss dem Vermieter Mängel melden

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 11:56
Der Vermieter kann nur dann für Mängel haftbar gemacht werden, wenn er von diesen weiß.

Mieter haben zwar ein Anrecht darauf, dass die gemietete Immobilie mängelfrei ist. Allerdings können Sie ihren Vermieter nicht haftbar machen, wenn dieser nichts von den Mängeln wusste. Dies geht nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor (Az.: 24 U 44/08).

Im verhandelten Fall verletzte sich eine Mieterin, weil sie über einen Riss einer Bodenplatte im Mietobjekt stolperte. Sie verklagte daraufhin den Vermieter auf Schadensersatz. Vor Gericht kam sie allerdings mit diesem Ansinnen nicht durch: Zwar sei der Vermieter verpflichtet, die Immobilie instand zu halten. Ohne konkreten Anlass sei er aber nicht verpflichtet, tätig zu werden, vielmehr müsse der Mieter dem Vermieter etwaige Mängel anzeigen. Denn während der Mietzeit sei ausschließlich der Mieter derjenige, der über die Immobilie verfügen könne.

Quelle: www.immowelt.de


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14. EUROFORUM-Jahrestagung "Brennpunkt Vergaberecht 2009"

Baurechtliches, Veranstaltungen und Termine — geschrieben von bauinformant @ 14:42

Öffentliche Beschaffung nach der Vergaberechtsreform
14. EUROFORUM-Jahrestagung "Brennpunkt Vergaberecht 2009"

10. bis 11. November 2009, Novotel Düsseldorf City-West, Düsseldorf.

Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts im April 2009 sollte ein schlankeres Regelwerk für die rund zwei Millionen Vergabeverfahren der öffentlichen Hand allein für Lieferungen und Dienstleistungen geschaffen werden. Im Rahmen des Konjunkturprogramms II wurden die Schwellenwerte für öffentliche Aufträge heraufgesetzt, um die konjunktur-stabilisierenden Maßnahmen für Schulen, Hochschulen und Infrastrukturprojekte schnell in den Ländern und Kommunen umsetzen zu können.


Auf der 14. EUROFORUM-Jahrestagung "Brennpunkt Vergaberecht" (10. und 11. November 2009, Düsseldorf) ziehen Rechtsexperten und Vergabepraktiker eine erste Bilanz über die Erfahrungen mit dem neuen Gesetz und Verordnungspaketen.

Die neuen Strukturen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), in der Vergabeverordnung (VgV) und in der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) stellt Dr. Tobias Traupel (Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen) vor. Mit Blick auf die Wirkung der neuen Regeln in der Praxis wirft er die Frage nach eventuellen Nachbesserungen im Vergaberecht auf.

Vergaberechtliche Spezialthemen wie die Eignungsprüfung werden von Rechtsexperten wie Dr. Hans-Joachim Prieß (Freshflieds Bruckhaus Deringer) erläutert. Zur Einführung in die große Podiumsdiskussion über die Zukunft des Vergaberechts unter sozialen und ökologischen Vorgaben, zeigt Prof. Dr. Martin Burgi (Ruhr-Universität Bochum) die aktuellen Entwicklungen im Vergaberecht nach dem Lissabonner Vertrag auf.

Auf Ausschreibungspflichten bei der Verlängerung und Veränderung von Verträgen geht Dr. Jan Byok (Bird & Bird LLP) ein. Prof. Dr. Heiko Höfler (Orrick Hölters & Elsing) erläutert Ausschreibungspflichten außerhalb des Kartellvergaberechts.

Ergänzt wird die etablierte EUROFORUM-Jahrestagung für Vergabepraktiker am 12. November 2009 durch einen Workshop, beim die neuen Gestaltungsspielräume sowie Fragen der Vergabekonzeption und Vergabebesteuerung thematisiert werden.

Das vollständige Programm finden Sie unter: www.euroforum.de/dn-vergaberecht09.

 

 


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Am 1. Oktober trat die Energieeinsparverordnung 2009 in Kraft

Baurechtliches, Energie — geschrieben von bauinformant @ 15:08
Mit der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) wird die Energieeffizienz von Gebäuden entscheidend verbessert. Um die Ziele der Bundesregierung bei Energieeinsparung und Klimaschutz zu erreichen, muss erheblich energieeffizienter gebaut werden als bisher.


Neue Gebäude sollen energetisch besonders sparsam sein. Bei Altbauten sollen Möglichkeiten zur Energieeinsparung zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen erreicht werden. Mit der EnEV 2009 werden Neubauten künftig eine um durchschnittlich 30 Prozent bessere Energiebilanz aufweisen als zur Zeit. Wer in Zukunft an seinem Altbau größere Modernisierungen vornimmt, muss im Mittel um 30 Prozent verschärfte energetische Anforderungen einhalten.

Auch wenn ein Gebäudeeigentümer von sich aus keine Modernisierung seines Hauses durchführt, muss er bestimmte Nachrüstpflichten erfüllen. In der Praxis ist bei den Neuregelungen hierzu vor allem die Dämmung bisher ungedämmter oberster Geschossdecken oberhalb beheizter Räume von Interesse. Nachdem bislang nur die nicht begehbaren, obersten Geschossdecken von der Dämmpflicht erfasst waren, müssen bis Ende 2011 nun auch begehbare oberste Geschossdecken gedämmt sein. Alternativ kann auch das Dach entsprechend gedämmt werden. Die Nachrüstpflichten gelten nicht für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser (Selbstnutzung ab 1. Februar 2002).

In Zukunft soll die Einhaltung der Energieeinsparverordnung auch stärker kontrolliert werden. Unternehmer müssen die Konformität ihrer Arbeiten mit der Energieeinsparverordnung bestätigen. Die Schornsteinfeger werden bei der Feuerstättenschau auch die Übereinstimmung von Heizungsanlagen mit bestimmten energetischen Anforderungen prüfen.

Mit der EnEV 2009 hat die Bundesregierung für den Gebäudebereich einen wesentlichen Eckpunkt ihres Integrierten Energie- und Klimaprogramms umgesetzt.

Die wesentlichen Änderungen sind unter www.bmvbs.de/bau zu finden.

Quelle: Pressetext www.submission.de

 


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Keller falsch gebaut: Bauträger haftet lange Zeit

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 15:17

Wird der Keller eines Mehrfamilienhauses anstatt aus wasserfestem Beton nur mit Mauersteinen gebaut, haftet der Bauträger unter Umständen lange Zeit wegen arglistiger Täuschung.

Wird der Keller eines Mehrfamilienhauses anstatt aus wasserfestem Beton nur mit Mauersteinen gebaut, haftet der Bauträger unter Umständen lange Zeit wegen arglistiger Täuschung.

Hoffentlich ist es Beton, lautete vor einigen Jahren der Werbeslogan einer Kampagne der Betonindustrie. Hätte ich doch bloß mit Beton gebaut, muss sich heute ein Bauträger denken, der bereits in den frühen 1990er-Jahren aus Kostengründen beim Bau eines Mehrfamilienhauses auf einen wasserfesten Betonkeller verzichtet hatte. Er wählte vertragswidrig die preiswertere Variante eines gemauerten Kellers mit Außenisolierung. Dieser Bauträger wurde unlängst, über ein Jahrzehnt nach Fertigstellung der Wohnanlage, vom Oberlandesgericht Celle dazu verdonnert, der Eigentümergemeinschaft auch für künftige Schäden zu haften, die wegen der falschen Bauausführung auftreten könnten (Az.: 7 U 89/07), berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.

Im verhandelten Fall war vertraglich vereinbart, die Außenwände des Kellers aus wasserdichtem Beton zu errichten (eine so genannte Weiße Wanne). Diese verhindert, dass selbst hoch stehendes Grundwasser in den Keller eindringen kann. Entgegen der Vereinbarungen im Kaufvertrag wählte der Bauträger jedoch die preiswertere Variante eines aus Kalksandsteinen errichteten Kellermauerwerks, das zusätzlich von außen isoliert und mit einer wasserableitenden Drainage versehen war, berichtet Immowelt.de.

Ein Fehler: Denn viele Jahre später stellte sich heraus, dass es seitens der Gemeinde nur eine befristete wasserrechtliche Erlaubnis zur Ableitung des Drainagewassers in die Regenwasserkanalisation gab. Beim Betonkeller hätte auf die Drainage ganz verzichtet werden können.

Die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage wollte sich durch ihre Klage ein Recht auf Schadensersatz sichern, sofern in der Zukunft Mängel auftreten. Solche traten bis dato zwar noch nicht auf. Die Gemeinde hatte ihre Erlaubnis zum Ableiten des Drainagewassers in die Kanalisation jedoch widerrufen und den Eigentümern mitgeteilt, dass sie deshalb für eine Kellerabdichtung sorgen müssen, um Wasserschäden zu verhindern.

Die Richter teilten die Auffassung, dass die Käufer arglistig getäuscht wurden, weshalb der Fall auch noch nicht verjährt sei. Denn der Bauträger habe um die Gefahren gewusst und dies den Käufern verschwiegen. Deshalb muss er nun für die Mängel haften, die in Zukunft wegen der falschen Bauausführung auftreten könnten.

Quelle: Pressetext www.immowelt.de

 


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Neubau: Schallschutz muss besser als DIN-Norm sein

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 15:30

Urteil: Auch wenn im Bauvertrag nur die laxen DIN-Schallschutzregeln vereinbart sind, muss die Schalldämmung dem heutigen Stand der Technik entsprechen.

Wenn ein Bauträger im Vertrag lediglich einen Schallschutz gemäß der DIN-Norm 4109 zusichert, darf der Käufer trotzdem eine Qualität erwarten, die dem heute üblichen Stand der Technik entspricht. Dies entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VII ZR 54/07).

Entscheidend ist, was der Käufer erwarten darf – und das ist der heute übliche Standard. Was viele nicht wissen: Die DIN 4109 fordert nur, dass Menschen hinsichtlich des Lärms vor unzumutbaren Belästigungen geschützt werden. Demnach entspricht diese Norm nicht mehr den heute anerkannten Regeln der Technik für Wohngebäude. Will der Bauunternehmer, etwa aus Kostengründen, eine Wohnung bauen, deren Standard nur der DIN-Norm entspricht und damit deutlich schlechter ist, als heute üblich, so muss er dies dem Erwerber konkret mitteilen.

Im verhandelten Fall wurde eine Wohnung in den Verkaufsunterlagen als besonders hochwertig angepriesen, insbesondere wurde auch ein sehr guter Schallschutz hervorgehoben. Der BGH hat grundsätzlich den Anspruch an einen hohen Schallschutz bestätigt, den Fall jedoch an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese wird klären müssen, welcher Schallschutz bei Wohnungen gleicher Art üblich ist und ob dem Käufer gar die Rückabwicklung des Kaufvertrags zusteht.

Pressedienst immowelt.de vom 15.10.09

 


Bauinformant ist nicht der Autor der eingestellten Information. Das Urheberrecht ist durch einen Direktlink und/oder die Quellenangabe gekennzeichnet bzw. vom Urheber zur Veröffentlichung genehmigt. Falls Sie einen Verstoß gegen das Urheberrecht vermuten, bitten wir Sie um eine Mitteilung, bevor unnötige rechtliche Auseinandersetzungen entstehen.

 

 


Mieter-Fehler: Die drei Todsünden

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 15:34

Es gibt ein paar Dinge, die Mieter unbedingt unterlassen sollten, wenn sie Ärger vermeiden wollen. Das Immobilienportal Immowelt.de nennt die drei schlimmsten Mieter-Todsünden.

Sündenfall Nummer 1: Mietrückstände
Laut Gesetz ist eine fristlose Kündigung dann gerechtfertigt, wenn der Mieter in zwei aufeinander folgenden Monaten mit insgesamt mehr als einer Monatsmiete in Verzug gerät oder wenn sich über einen längeren Zeitraum Rückstände von zwei oder mehr Monatsmieten ansammeln. Eine fristlose Kündigung kann – so nennen es Juristen – geheilt werden, wenn der Mieter die komplette rückständige Miete ausgleicht. Hat der Vermieter gleichzeitig mit der fristlosen zusätzlich auch hilfsweise die fristgerechte Kündung ausgesprochen, so kann diese allerdings wirksam bleiben – zumindest dann, wenn der Mieter den Rückstand selbst verschuldet hat, entschied der Bundesgerichtshof (BGH; Az.: VIII ZR 6/04). Deshalb gilt: Besser keine Mietrückstände auflaufen lassen.

Sündenfall Nummer 2: Wegen Streit Betriebskosten-Vorauszahlungen nicht zahlen
Wer die monatlichen Vorauszahlungen für die Betriebskosten nicht zahlt, weil er glaubt, der Vermieter rechne nicht richtig ab, riskiert die fristlose Kündigung. Stellt sich heraus, dass er das Geld zu Unrecht zurückbehalten hat und beträgt der Rückstand deshalb zwei oder mehr Monatsmieten, kann der Vermieter kündigen. Das gilt selbst dann, wenn ein Mieterverein dem Mieter – fälschlicherweise – geraten hatte, die Zahlungen zurückzuhalten, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der BGH (Az.: VIII ZR 102/06).

Sündenfall Nummer 3: Keine Schönheitsrenovierungen erledigen
Oft wird fälschlicherweise behauptet, es gebe eine neue Gesetzeslage, wonach Mieter nicht mehr für die Malerarbeiten in der Wohnung zuständig seien. Dies ist falsch! Der BGH hatte allerdings in mehreren Urteilen entschieden, dass bestimmte Renovierungsklauseln ungültig sind mit der Folge, dass in solchen Fällen der Mieter nicht malern muss. Ist die Klausel im Mietvertrag jedoch wirksam, so muss der Mieter die Arbeiten erledigen. Tut er es trotzdem nicht, kann es teuer für ihn werden, denn der Vermieter kann ihm die Kosten auferlegen.

Pressedienst immowelt.de vom 08.10.09

 


Bauinformant ist nicht der Autor der eingestellten Information. Das Urheberrecht ist durch einen Direktlink und/oder die Quellenangabe gekennzeichnet bzw. vom Urheber zur Veröffentlichung genehmigt. Falls Sie einen Verstoß gegen das Urheberrecht vermuten, bitten wir Sie um eine Mitteilung, bevor unnötige rechtliche Auseinandersetzungen entstehen.

 

 


Mit Erbpacht zum Eigenheim

Baurechtliches, Finanzierung — geschrieben von bauinformant @ 15:42

Der Abschluss von Erbpachtverträgen für Grundstücke sollte gut überlegt sein: Nach Ende der Laufzeit stehen die Erben möglicherweise mit leeren Händen da. Foto: Bausparkasse

Baugrundstücke auf Erbpachtbasis können Käufern unter Umständen finanzielle Spielräume eröffnen. Allerdings verbleibt das Grundstück in den Händen des Eigentümers.

Immer wieder finden sich in Immobilienanzeigen Grundstücksangebote auf Erbpachtbasis. Doch bevor potenzielle Bauherren über eine solche Lösung ernsthaft nachdenken, sollte zumindest eine Grundvoraussetzung erfüllt sein: Die Hypothekenzinsen müssen spürbar höher liegen als die Zinskosten für die Erbpacht, erklärt das Immobilienportal Immowelt.de. Nur so ergibt sich ein zusätzlicher finanzieller Spielraum für Bauherren, die sehr eng kalkulieren müssen.

Derzeit muss sorgfältig geprüft werden, ob sich die Erbpacht tatsächlich lohnt. Denn Erbpachtnehmer zahlen üblicherweise eine jährliche Pacht zwischen drei und sechs Prozent des Grundstückswerts. Als Unsicherheitsfaktor kommt dazu: Viele Erbpachtverträge sind so genannte Indexverträge und orientieren sich an den statistischen Lebenshaltungskosten: Die Höhe der Pacht wird regelmäßig entsprechend der Inflationsrate angehoben, erläutert Immowelt.de. Hypothekendarlehen sind dagegen momentan zu relativ günstigen Konditionen zu bekommen.
 
Ein Erbpacht-Modell hat zudem einen gravierenden Nachteil. Während man mit einer klassischen Tilgung nach etwa 35 Jahren belastungsfrei als Eigentümer des Grundstücks dasteht, ist für den Erbpachtnehmer über die gesamte übliche Laufzeit von 99 Jahren der Erbpachtzins zu zahlen, betont Immowelt.de. Nach dem Ende der Laufzeit geht das Grundstück wieder in den Besitz des Eigentümers über, sofern der Vertrag nicht verlängert wird. Auch das gebaute Haus auf dem Erbpachtgrund fällt nach Ablauf des Vertrags gegen eine entsprechende Entschädigung an den Grundstücksbesitzer. Laut der noch immer gültigen Erbpachtverordnung aus dem Jahr 1919 hat der Grundstückseigentümer in diesem Fall mindestens zwei Drittel des aktuellen Gebäudewertes zu zahlen.

Wer vorher schon sein Haus verkaufen will, sollte außerdem bedenken: Je kürzer die Restlaufzeit des Erbpachtvertrags ist und je schneller also ein möglicher Heimfall bevorsteht, umso schwieriger wird der Verkauf. Unter Heimfall werden Gründe verstanden, bei deren Eintreten das Grundstück dem Eigentümer wieder anheim fällt. Dazu zählen beispielsweise Zahlungsverzug, aber auch eine nicht vertragsgemäße Versicherung des Hauses. Private Grundstückseigentümer versuchen gerne, möglichst viele solcher Punkte in den Vertrag unterzubringen. Kommunen und Kirchen sind da üblicherweise etwas zurückhaltender.

Aber nicht immer tritt der Heimfall nach Vertragsende ein. Vertragsverlängerungen sind durchaus üblich. Gemeinden, kirchliche Organisationen oder gemeinnützige Verbände, die etwa vier Fünftel der Ländereien im Erbbaurecht in ihren Händen halten, sind hier in der Regel recht entgegenkommend. Bei Privatpersonen und Immobiliengesellschaften dagegen droht die Gefahr, dass diese ihr Grundstück verkaufen, falls die Grundstückspreise dies lukrativ erscheinen lassen. Auf jeden Fall sollte sich der Erbpachtnehmer für diesen Fall ein Vorkaufsrecht einräumen lassen, rät Immowelt.de.

Pressedienst immowelt.de vom 01.10.09

 


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Mieter zahlen auch für Räume ohne Baugenehmigung

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 15:40

Urteil: Mieter müssen auch für nicht genehmigte Wohnräume Miete bezahlen.

Mieter von Wohnräumen, die nicht den gesetzlichen Bauvorschriften entsprechen, haben keinen Anspruch auf Mietminderung, berichtet das Immobilienportal immowelt.de. Das entschied kürzlich der Bundesgerichtshofs (BGH) (Az.: VIII ZR 275/08)

Die Kläger waren im konkreten Fall mehrere Jahre lang Mieter eines Einfamilienhauses, dessen Wohnfläche laut Mietvertrag 129,4 Quadratmeter beträgt. Die ausgebauten Wohnräume im Dachgeschoss des Hauses wurden von den Klägern mehrere Jahre anstandslos genutzt. Nun wollten diese rückwirkend eine Mietminderung geltend machen, weil der Ausbau der besagten Dachräume gegen die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verstoßen habe und damit die Wohnfläche des Hauses um mehr als 10 Prozent kleiner sei. Die Kläger forderten neben einer Neufestlegung der Monatsmiete auch eine Mietrückzahlung von den Beklagten. Die Klage wurde in den ersten beiden Instanzen zurückgewiesen und schließlich vor dem BGH verhandelt.

Dort wurde der Klage auf Mietminderung ebenfalls nicht stattgegeben, da die Räume im Dachgeschoss als Wohnräume vermietet und von den Mietern auch so genutzt wurden, berichtet immowelt.de.

Pressedienst immowelt.de vom 01.10.09

 


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Mietwohnung: Wer nicht heizt, fliegt raus

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 15:49

Keine falsche Sparsamkeit: Mieter sind verpflichtet, die Wohnung im Winter zumindest mäßig zu heizen, da sonst Schäden entstehen können. Nichtheizer riskieren die Kündigung.

Mieter, die sich beharrlich weigern, im Winter ihre Wohnung zu beheizen, riskieren die Kündigung des Mietverhältnisses. Denn bei einer komplett unbeheizten Wohnung bestehe die Gefahr von Frost- oder Schimmelschäden, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Landgericht Hagen (Az.: 10 S 163/07). Damit verletze der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft auf nicht unerhebliche Weise, so die Richter.

Die Kündigung ist nach Ansicht des Gerichts rechtens, obwohl es noch zu keinen Schäden gekommen sei. Entscheidend für die Pflichtverletzung als Kündigungsgrund war: Die Möglichkeit bestand, dass es zu solchen Schäden kommt und dass der Mieter schuldhaft und vorsätzlich nicht geheizt habe.

Der Mieter, der die Wohnung kaum nutzte, sondern die meiste Zeit bei seiner Lebensgefährtin verbrachte, wurde vorab vom Vermieter abgemahnt, er solle künftig die Wohnung beheizen. Da sich Ersterer nicht an diese Aufforderung hielt, kündigte der Vermieter kurze Zeit später das Mietverhältnis fristgemäß.

 


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Mietvertrag: Individuelle Vereinbarungen nicht immer vorteilhaft für Mieter

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 15:56
Mietvertrag: Individuelle Vereinbarungen nicht immer vorteilhaft für Mieter

Wer entspannt wohnen will, sollte darauf achten, dass der Mietvertrag korrekt verfasst wurde. Foto: Rathscheck Schiefer / Immowelt.de

Individuelle Vereinbarungen in Mietverträgen sind üblich und unterliegen im Allgemeinen der Vertragsfreiheit. Auch eine Schlechterstellung des Mieters gegenüber der Gesetzeslage ist in manchen Fällen erlaubt. Doch es gibt auch Zusätze, die vor dem Gesetz keinen Bestand haben.

In Deutschland werden jedes Jahr Millionen von Mietverträgen abgeschlossen. Üblich sind vorformulierte Standardmietverträge, wie sie auch im Schreibwarenhandel zu haben sind. Mieter und Vermieter können dem Vordruck aber auch weitere Paragraphen hinzufügen – so zum Beispiel durch einen handschriftlichen Zusatz. Diese Zusätze dürfen Mieter sogar gegenüber der allgemeinen Gesetzeslage benachteiligen, wenn sie individuell ausgehandelt wurden, berichtet Immowelt.de. Denn bei einer individuellen Vereinbarung gilt die Vertragsfreiheit, nach der man vertraglich regeln kann, was man will.

Es gibt aber Ausnahmen. Hat der Vermieter zum Beispiel denselben Zusatz bei mehren Mietern eingefügt, beispielsweise bestimmte Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen, dann ist er nicht mehr individuell und unterliegt den gesetzlichen Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen. Kernaussage dieser Klausel-Paragraphen: Der schwächere Vertragspartner darf nicht über Gebühr benachteiligt werden (BGB, § 305 ff). Starre Vorgaben, wann Renovierungen fällig sind, sind dann beispielsweise ungültig, nicht aber die grundsätzliche Übertragung der Renovierungspflicht vom Vermieter auf den Mieter, erläutert Immowelt.de.

Es gibt aber auch Klauseln, die trotz einer formal korrekten individuellen Vereinbarung nicht zulässig sind, betont Immowelt.de. So muss der Mieter beispielsweise nicht auf den üblichen Kündigungsschutz verzichten, selbst wenn er einen entsprechenden Passus unterschrieben hat. Ebenfalls nicht zulässig ist die Verpflichtung, dass Mieter die geforderte Kaution in jedem Fall in einem Betrag zahlen müssen. Auch darf eine Untervermietung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Wichtig beim Aufsetzen eines Mietvertrags ist zudem, alle im Vorfeld eines Mietvertrages besprochenen Vereinbarungen – egal ob schriftlich oder mündlich – auch in den Mietvertrag aufzunehmen. Denn sonst geht der Vertragspartner schnell davon aus, dass die Gegenseite, die im Gespräch Wert auf einen gewissen Passus gelegt hat, bei der schriftlichen Vertragsabfassung dann doch auf die Abmachung verzichtet.

Quelle: immowelt.de

 


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Überwachung im Mietshaus oft nicht erlaubt

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 16:04

Die Persönlichkeitsrechte der Bewohner von Mietshäusern dürfen nicht durch Überwachungsmaßnahmen wie das Anbringen von Kameras beeinträchtigt werden. Laut Immowelt.de, eines der führenden Immobilienportale, stützen mehrere Urteile das Recht der Mieter auf Privatsphäre.

Die bisweilen geäußerte Befürchtung, wir näherten uns Zuständen wie in einem Überwachungsstaat, ist zumindest hinsichtlich der deutschen Mietshaus-Realität unbegründet. Dies belegen zahlreiche Urteile, bei denen Verstöße gegen die Persönlichkeitsrechte der Mieter ein Riegel vorgeschoben wurde, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de

In einem vor dem Landgericht Berlin verhandelten Fall (Az.: 62 S 37/05) hatte der Vermieter mehrere Überwachungskameras in Treppenhaus und Aufzug anbringen lassen. Hier war es immer wieder zu Vandalismus und angeblich auch Drogenkonsum gekommen. Nach einer Sanierung und dem Einbau einer neuen Schließanlage verlangte ein Mieter die Beseitigung der Kameras – mit Erfolg. Die Richter vertraten die Ansicht, dass durch die Überwachung die Persönlichkeitsrechte des Mieters eingeschränkt würden.

Ganz ähnlich auch das Kammergericht Berlin in einem vergleichbar gelagerten Fall (Az.: 8 U 83/08): Hier ging es zwar nur um eine Überwachungskamera, die im Fahrstuhl eingebaut werden sollte. Allerdings gab es auch nur einen belegten Vorfall mit Schmierereien im Lift. Auch hier müsse der Mieter dem Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte nicht zustimmen, urteilten die Richter.

Auch ein Mieter, der von seiner Wohnung aus mit einer Kamera den gegenüberliegenden Biergarten – wo es schon des Öfteren zu Straftaten kam – überwachen wollte, fand vor Gericht keine Gnade: Obwohl er es gar nicht auf die Bewachung der übrigen Hausbewohner abgesehen hatte, könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese dennoch gefilmt werden. Deshalb muss die Kamera wieder entfernt werden, urteilte das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 30 C 3173/08-47).

In einem besonders krassen Fall brachte ein Vermieter einen von einer Seite durchsichtigen Spiegel im Bad an, sodass er von einem Abstellraum aus unbemerkt die Bewohner der Wohnung beobachten konnte. Dafür hatten die Richter vom Amtsgericht München überhaupt kein Verständnis und billigten den Mietern 100 Prozent Mietminderung und das Recht zur fristlosen Kündigung zu (Az.: 473 C 18682/06).

Quelle: http://www.immowelt.de

 


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Vermieter kann auf Mietkaution auch bei streitigen Forderungen zugreifen

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 16:08

Urteil: Der Vermieter einer Immobilie kann nach Ende des Mietverhältnisses die Kaution auch dann einbehalten, wenn Forderungen an den Mieter streitig sind.

Forderungen an den Mieter müssen nicht unstreitig sein, damit der Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses die Mietkaution einbehalten darf. Das entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 8 W 34/08).

Im verhandelten Fall minderten die Mieter eines Hauses über viele Monate hinweg 25 Prozent der Miete, da sie behaupteten, das Anwesen habe erhebliche Mängel. Dem widersprach der Vermieter. Als nach über einem Jahr das Mietverhältnis endete, wollte dieser die Mietkaution einbehalten. Deshalb kam es zum Prozess.

Doch schon während des Gerichtsstreits wollte sich der Vermieter die Mietkaution auszahlen lassen, um diese mit seinen streitigen Ansprüchen zu verrechnen. Dagegen wandte sich der Mieter und versuchte, eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Sein Argument: Der Ex-Vermieter dürfe sich erst dann an der Kaution schadlos halten, wenn gerichtlich geklärt sei, ob dessen Ansprüche überhaupt gerechtfertigt sind. Doch das, so der Mieter, sei ja gerade streitig.

Das Gericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung jedoch zurück – der Vermieter darf an das Kautionsgeld ran, auch wenn noch nicht geklärt ist, ob ihm das Geld überhaupt zusteht. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Kaution nach Ende der Mietzeit nicht nur eine Sicherungsfunktion, sondern auch eine so genannte Verwertungsfunktion habe: Der Vermieter solle schnell und einfach auf das Kautionsgeld zugreifen können. Voraussetzung sei, dass der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Abrechnung über offene Forderungen aufstelle und jene von der Kaution abziehe – im verhandelten Fall waren die behaupteten Forderungen höher als die Kaution. Stelle sich später allerdings heraus, dass die Forderung unberechtigt sei, könne der Ex-Mieter das Geld samt Zinsen vom Vermieter zurückfordern.

Quelle: immowelt.de


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Wertlose Mietangebots-Listen - Geld zurück

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 21:27

Viel Geld für wertlose Listen mit vermeintlichen Mietangeboten: Das müssen sich Mietinteressenten nicht gefallen lassen. Ein Gericht verurteile jetzt einen Listenanbieter dazu, das Geld zurückzuzahlen.

Unseriöse Wohnungsvermittler haben vor Gericht keine Chance: Die Abzockmasche, Wohnungssuchenden gegen viel Geld Listen mit angeblichen Wohnungsangeboten zuzuschicken, verstößt gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz, entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Landgericht Hamburg (Az: 309 S 107/08). Geklagt hatten mehrere Opfer, die zwischen 179 und 189 Euro für solche Listen zahlen mussten und ihr Geld jetzt zurückerhalten.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Listen konkrete Informationen und die Kontaktdaten zu den Vermietern enthielten. Damit sei die Firma als Nachweismakler tätig geworden. Makler dürfen jedoch nur dann Geld verlangen, wenn auch tatsächlich ein Mietvertrag zustande kommt. Damit, dass die Firma Geld für Listen verlangte, habe sie einen Verstoß gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz begangen und muss das Geld der Kunden zurückzahlen, argumentierten die Richter. Das Gericht hat allerdings eine Revision zur nächsthöheren Instanz zugelassen.

Die Masche, für Listen mit Wohnungen Geld zu verlangen, ist nach Beobachtungen des Immobilienportals Immowelt.de nicht neu. Schon seit einiger Zeit bieten Firmen Wohnungslisten für Mietobjekte an, mit deren Vermittlung sie gar nicht beauftragt wurden. Ruft ein Interessent an, heißt es oft, dass genau diese Wohnung leider schon vergeben sei. Man habe jedoch weitere interessante Angebote – der Interessent müsse nur eine Liste erwerben. Diese Listen sind für den Interessenten allerdings meist wertlos. Oft enthalten Sie nur Kopien mit Immobilienangeboten anderer Anbieter – ohne deren Wissen. Bisweilen wird auch die Kaltmiete nach unten frisiert, um Interessenten zu locken.

Wie sich arglose Miet- und Kaufinteressenten vor dieser und vor weiteren Abzockmaschen schützen können, schildert Immowelt.de auf der eigens eingerichteten Seite www.schutz-vor-immobilienbetrug.de.


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Die drei hartnäckigsten Mietrechts-Irrtümer

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 20:07

Mehr als die Hälfte der deutschen Haushalte sind Mieterhaushalte. Dennoch wissen viele Mieter nicht, was erlaubt und was verboten ist. Immowelt.de, eines der führenden Immobilienportale, zeigt die drei hartnäckigsten Irrtümer.

Obwohl die meisten deutschen Haushalte zur Miete wohnen, ist das Mietrecht für viele Menschen ein Buch mit sieben Siegeln. Die Folge: Irrtümer und Halbwahrheiten halten sich hartnäckig und führen oft zu Unstimmigkeiten, Streit oder sogar Gerichtsverfahren. Immowelt.de, eines der führenden Immobilienportale, erläutert die wichtigsten Mietrechts-Irrtümer.

1. Wer drei Nachmieter präsentiert, kann vorzeitig ausziehen
Ein verbreiteter Irrtum. Tatsächlich gilt immer die vertragliche Regelung oder die gesetzliche Drei-Monats-Frist für Mieterkündigungen. Anders sieht es nur aus, wenn im Mietvertrag eine Nachmieter-Vereinbarung getroffen wurde. Doch auch dann muss der Vermieter nicht jeden Nachmieter akzeptieren. Bestehen beispielsweise Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des potentiellen Nachfolgers, kann der Vermieter ablehnen.

2. Mieter müssen beim Auszug nicht renovieren
Falsch! Nur wenn im Mietvertrag eine ungültige Klausel zu Schönheitsreparaturen und Endrenovierung steht oder gar nichts vereinbart wurde, darf der Mieter die Arbeiten verweigern. Ungültig sind zum Beispiel Klauseln, die starre Fristen oder eine Renovierungsverpflichtung unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung enthalten. Werden jedoch flexible Zeiträume oder zustandsabhängige Bedingungen genannt, steht der Mieter in der Pflicht.

3. Zweimal laut feiern im Jahr ist erlaubt
Nein! Lärmbelästigung ist niemals erlaubt, auch nicht zum Geburtstag oder anderen Anlässen. In der Realität wird das Feiern in der Wohnung zwar meist geduldet - aber nicht alles, was geduldet wird, ist auch erlaubt. Das gilt übrigens auch für das Grillen auf dem Balkon: Wird ein Nachbar durch den Rauch erheblich gestört, ist es nicht gestattet.

Quelle: immowelt.de

 


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Altbau: Verschlechterter Schallschutz ist kein Mangel

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 17:36

Altbau: Verschlechtert sich wegen des Einbaus eines Fliesenbodens in der darunterliegenden Wohnung der Schallschutz, so liegt einem Urteil zufolge noch nicht automatisch ein Mangel vor.

Mieter von Altbauwohnungen dürfen keine allzu hohen Anforderungen an den Schallschutz stellen. Dies gilt auch dann, wenn durch den nachträglichen Einbau eines Fliesenbodens der Geräuschpegel in der darunter liegenden Wohnung steigt, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (BGH; Az.: VIII ZR 131/08). Voraussetzung ist allerdings, dass weiterhin die Mindestanforderungen an den Schallschutz eingehalten werden, die zu dem Zeitpunkt galten, als das Gebäude errichtet wurde.

Im verhandelten Fall beschwerten sich Mieter, dass sie mehr Lärm von ihrem in der Wohnung über ihnen lebenden Nachbarn mitbekämen, seit dieser einen Fliesenboden verlegt habe. Deshalb minderten sie die Miete. Der Vermieter war damit nicht einverstanden und zog vor Gericht.

Letztinstanzlich urteilte der BGH zugunsten des Vermieters. Trotz der Verschlechterung des Schallschutzes erfülle dieser noch die Mindestanforderungen. Denn das Haus wurde im Jahre 1970 errichtet, damals galt ein Maximalwert von 63 Dezibel. Trotz des laut eines Gutachters mangelhaft verlegten Fliesenbodens wurde noch ein Schallschutz von 61 Dezibel erreicht. Die erst im Jahre 1989 auf maximal 53 Dezibel verschärften Schallschutz-Anforderungen gelten wegen des Baujahres des Hauses nicht. Ein Mangel, der zur Minderung der Miete berechtige, liege deshalb nicht vor, erklärten die Richter.

Quelle: Immowelt


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Raus aus der Wohnung: Beleidigung kann Kündigung rechtfertigen

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 09:14
Wer einen Nachbarn im Mietshaus derb beschimpft, muss damit rechnen, dass ihm die Wohnung gekündigt wird – zumindest in besonders heftigen Fällen. 

Schimpftiraden gegen andere Hausbewohner sollten Mieter besser für sich behalten, denn solche Entgleisungen können zur Kündigung der Mietwohnung führen, berichtet Immowelt.de, eines der führenden Immobilienportale. Diese Erfahrung musste unlängst ein unbeherrschter Zeitgenosse machen. Ihm wurde sogar ohne vorherige Abmahnung gekündigt. Zu Recht, wie das Landgericht Coburg entschied (Az.: 32 S 85/08).

Im vorliegenden Fall bediente sich ein Mieter der ganzen Fülle nachbarschaftlicher Gehässigkeiten. Er beschimpfte seine Mitbewohner auf üble Art und Weise und hörte nachts laut Musik. Es wurde ihm sogar vorgeworfen, er habe eine andere Mieterin tätlich angegriffen.

Vor Gericht ergab die Beweisaufnahme, dass die Beleidigungen und Lärmbelästigungen tatsächlich so stattgefunden hatten, berichtet Immowelt.de. Ob es auch zu der Körperverletzung kam, konnten die Richter nicht klären. Dennoch befanden die Richter: Die Kündigung ist rechtens, denn der Mieter hätte den Hausfrieden ganz erheblich gestört. Allerdings gewährte das Gericht dem gekündigten Mieter eine Räumungsfrist, um sich eine andere Wohnung zu suchen.

Quelle: www.immowelt.de


Oberlandesgericht Stuttgart: Baurechtlicher Streit gegen die Stadt Heilbronn entschieden

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 19:53

Grundstückseigentümer haben keinen Anspruch auf Entschädigung

Die Eigentümer zweier Grundstücke konnten ihre Entschädigungsansprüche gegen die Stadt Heilbronn in einem über zwanzig Jahre dauerndem Rechtsstreit hinsichtlich eines Bebauungsplans für Ihre Grundstücke nicht durchsetzen. Für einen Entschädigungsantrag gäbe es keine Rechtsgrundlage. Dies entschied das Oberlandesgericht Stuttgart.

Mit dem Urteil hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Stadt Heilbronn das Urteil des Landgerichts Stuttgart abgeändert und den Hauptantrag der Antragsteller auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.095.000,- € zzgl. Zinsen sowie den Hilfsantrag auf Übernahme des Grundstücks 829/1 durch die Stadt Heilbronn gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts von 904.950,00 € abgewiesen.

Sachverhalt

Die Antragsteller sind die Eigentümer der Flurstücke Nr. 829 und 829 / 1 in Heilbronn. Auf den Grundstücken befindet sich eine umfriedete, privat genutzte Parkanlage mit der denkmalgeschützten, zu privaten Wohnzwecken genutzten Villa Mertz. Seit dem Jahr 1939 waren die Grundstücke als Wohngebiet mit Gewerbebetrieben ausgewiesen. Nachdem im Jahr 1982 die Stadt Heilbronn beschlossen hatte, für das Gebiet mit den Grundstücken der Antragsteller einen neuen Bebauungsplan aufzustellen, bekundeten die Antragsteller gegenüber der Stadt Heilbronn ihre Bauabsicht für drei jeweils abgestufte Baukörper mit insgesamt 51 Wohneinheiten und Tiefgarage.

Einwände der Antragsteller gegen Bebauungsplan erfolglos

Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 21.5.1987 trat der Bebauungsplan "Götzenturmpark" in Kraft. Er weist auf den Flurstücken 829 und 829 / 1 im wesentlichen eine öffentliche Grünfläche (Parkanlage mit innerer Erschließung) und eine Fläche für den Gemeinbedarf (Kindergarten) aus. Am Standort der denkmalgeschützten Villa sind bauliche Anlagen im gastronomischen und kulturellen Bereich zulässig. Die Einwendungen der Antragsteller gegen den Bebauungsplan blieben ausweislich des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 7.12.1989 (AZ: 3 S 1842/88), des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.2.1991 (AZ: 4 NB 16/90) und des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.2.1999 (AZ: 1 BvR 565/91) ohne Erfolg.

Umsetzung des Bebauungsplanes nicht erfolgt

Die Stadt Heilbronn hat bislang nichts unternommen, um die Festsetzungen des Bebauungsplans "Götzenturmpark" umzusetzen. Der Bedarf für den ausgewiesenen Kindergarten ist inzwischen entfallen. Ob der Bedarf für einen Kindergarten oder für eine Kindertagesstätte in dieser Lage wieder entstehen wird, ist offen. Es ist derzeit auch nicht absehbar, dass die Stadt Heilbronn den geplanten öffentlichen Park einrichten will. Die Antragsteller können ihren Bauwunsch weiterhin nicht umsetzen und verlangen von der Stadt Heilbronn dafür eine Entschädigung, hilfsweise die Übernahme eines der beiden betroffenen Grundstücke durch die Stadt Heilbronn gegen Zahlung des Verkehrswerts für ein bebaubares Grundstück.

Das Landgericht hat dem Antrag dem Grunde nach stattgegeben.

Vergleichsvorschlag von Antragsstellern abgelehnt

Der Senat für Baulandsachen hat über die Berufung der Stadt Heilbronn gegen dieses Urteil am 13.07.2009 verhandelt. Ein Vergleichsvorschlag des Senats, wonach die Antragsteller die Villa Mertz behalten, sie einen Teil des Parks bei der Villa Mertz, den die Antragsteller nach derzeitigen Stand als privaten Park erhalten wollen, für die Öffentlichkeit zugänglich machen und die Antragsteller das Grundstück, auf dem ursprünglich der Bau eines Kindergartens geplant war, nach eigenen Vorstellungen im Rahmen des rechtlich Möglichen bebauen dürfen, ist schon am Widerstand der Antragsteller gescheitert. Über die Auseinandersetzung der Beteiligten hat der Baulandsenat daher durch Urteil entschieden.

Einschränkungen werden durch Planungsschadensrecht ausgeglichen

Der Baulandsenat sieht für den Entschädigungsantrag keine Rechtsgrundlage. Einschränkungen, die ein Eigentümer vor allem durch gemeinnützige Festsetzungen in einem Bebauungsplan hinnehmen muss, werden durch das Planungsschadensrecht nach den §§ 39 ff Baugesetzbuch (BauGB) ausgeglichen. Danach kann ein Eigentümer, der durch bestimmte, in § 40 Abs. 1 BauGB genannten Festsetzungen des Bebauungsplans - wie hier einer öffentlichen Grünfläche und einer Fläche für einen Kindergarten - wirtschaftlich unzumutbar beeinträchtigt ist, entscheiden, ob er das Grundstück mit den durch den Bebauungsplan verursachten Einschränkungen grundsätzlich ohne Ausgleich bis zu einer eventuellen Enteignung behält oder ob die planende Gemeinde das Grundstück gegen eine Entschädigung übernehmen soll. Ist die Gemeinde zu letzterem nicht bereit, kann der Eigentümer sie über ein Selbstenteignungsverfahren zwingen, das durch die Planung beschränkt nutzbare Grundstück oder Teile davon gegen Zahlung einer Entschädigung zu übernehmen. Wenn die Gemeinde dann nicht innerhalb der von der Enteignungsbehörde zu stellenden Frist die Festsetzungen des Bebauungsplans umsetzt, hat der frühere Eigentümer einen Anspruch auf Rückgabe des Grundstücks.

Vom Antragssteller geforderte Aufsplittung des Entgelts nicht möglich

Die §§ 39 ff. BauGB sehen eine Aufsplittung des Entgelts für die Übernahme der Flächen nicht - wie von den Antragstellern gewünscht - in der Art vor, dass zuerst der Wertverlust ihrer Grundstücke durch die verringerte Nutzbarkeit als öffentliche Grünfläche anstelle von Bauland und später bei der Übernahme bzw. Enteignung der restliche Wert einer öffentlichen Grünfläche und Gemeinbedarfsfläche auszugleichen wäre.

Grundstückseigentümer erhalten laut Gericht angemessenen Ausgleich

Nach Auffassung des Gerichts geben die Regelungen im Planungsschadensrecht dem Eigentümer einen am Schutz des Eigentums nach Art. 14 Grundgesetz (GG) orientierten angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigungen seines Eigentums durch eine Bauplanung. Zwar kann im Einzelfall ein Eigentümer daran interessiert sein, statt der Übernahme eine Geldentschädigung zu verlangen und sein in der baulichen Nutzung eingeschränktes Grundstück zu behalten. Der Gesetzgeber hat jedoch in verfassungskonformer Weise den Eigentümer unter Ausschluss der Geldentschädigung auf den Übernahmeanspruch oder das Behalten des Grundstücks ohne finanziellen Ausgleich verwiesen. Dass, wie von den Antragstellern gerügt, bei einem Antrag auf Selbstenteignung und bei einem unterbliebenen Antrag der Gemeinde auf Enteignung die Enteignungsvoraussetzungen nie geprüft werden, ist angesichts der Wahl des Eigentümers, das Grundstück zu behalten oder gegen Ausgleich abzugeben, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Auch der Hilfsantrag auf Übernahme eines der beiden Grundstücke (829/1) gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts hatte keinen Erfolg. Vor einer gerichtlichen Entscheidung ist nämlich auf Antrag der Eigentümer ein Verwaltungsverfahren nach § 43 BauGB durchzuführen. Diesen Antrag haben die Antragsteller bislang nicht gestellt.

Diese Meldung erschien auf http://www.kostenlose-urteile.de am 27.07.2009.

  • Referenz: 
    • Oberlandesgericht Stuttgart; Urteil vom 27.07.2009
      [Aktenzeichen: 102 U 1/09]

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Mieter sind oft immer noch für Schönheitsrenovierungen zuständig

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 15:29

Mieter die glauben, sie dürfen generell aus ihrer Mietwohnung ausziehen, ohne renoviert zu haben, können einem teuren Irrtum erliegen. Denn oft sind sie noch für Schönheitsrenovierungen zuständig, berichtet Immowelt.de, eines der führenden Immobilienportale.

Schönheitsrenovierungen sind oft immer noch Sache des Mieters, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. Das gilt trotz einiger Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH), nach denen viele Renovierungsklauseln ungültig sind. Vor allem durch Internet-Foren geistert das Gerücht, Mieter seien generell nicht mehr für Schönheitsreparaturen zuständig. Eine solche Einschätzung kann jedoch für den Mieter ein gefährlicher Irrtum sein, der ihn schlimmstenfalls tausende Euro kosten kann.

Richtig ist: Manche Klauseln sind tatsächlich ungültig, gegen andere haben die Gerichte nichts einzuwenden. Bevor also ein Mieter aus der unrenovierten Mietwohnung auszieht, sollte er von Verbraucherschützern oder von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, ob seine Klausel gültig ist oder nicht.

Ungültig sind alle Klauseln, die dem Mieter ein Übermaß an Pflichten auferlegen, weiß Immowelt.de. Das betrifft vor allem Klauseln mit starren Fristenregelungen sowie Endrenovierungsklauseln. Bei beiden müssten Mieter möglicherweise Schönheitsrenovierungen erledigen, obwohl der Zustand der Wohnung noch gut ist. Deshalb hat der BGH solche Klauseln für ungültig erklärt. Folge: Der Mieter muss gar nicht mehr renovieren.

Weiterhin gültig sind aber Klauseln, die den Mieter nicht übermäßig belasten. Diese haben einen flexiblen Fristenplan: Der Mieter muss nur dann renovieren, wenn dies auch tatsächlich erforderlich ist. Gegen solche Klauseln hat der BGH nichts einzuwenden. Hinterlässt der Mieter etwa eine völlig heruntergewirtschaftete Wohnung, die eigentlich schon längst hätte renoviert werden müssen, so kann das den Mieter teuer zu stehen kommen. Denn wenn sich dieser endgültig weigert, seiner Renovierungspflicht nachzukommen, kann der Vermieter teure Handwerker beauftragen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen.


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Vertrag ist Vertrag: Miete auch für fehlende Quadratmeter

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 18:34

Eine Wohnung muss nicht genau so groß sein, wie im Mietvertrag angegeben. Bei bis zu zehn Prozent Abweichung ist laut Bundesgerichtshof keine Mietkürzung möglich. Der Vermieter darf sogar auf Basis der falschen Angaben im Vertrag die Miete erhöhen.

Eine Mietwohnung muss nicht exakt so groß sein wie im Mietvertrag angegeben. Abweichungen von bis zu zehn Prozent berechtigen nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de nicht zu Mietkürzungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind solche Abweichungen unwesentlich, da sie nicht die Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung einschränken. Erst dann, wenn die Abweichung mehr als zehn Prozent beträgt, liegt ein Mangel vor, der zur Minderung der Miete berechtigt.

Bei kleineren Abweichungen kann der Vermieter sogar auf Basis der falschen Angaben im Mietvertrag die Miete erhöhen, hat der BGH jüngst in einem von Mieterschützern heftig kritisierten Urteil entschieden (Az.: VIII ZR 205/08). Im verhandelten Fall mietete eine Frau eine angeblich 55,75 Quadratmeter große Wohnung. Tatsächlich hatte diese nur eine Fläche von rund 51 Quadratmetern. Nach einiger Zeit wollte der Vermieter die Miete erhöhen und multiplizierte den neuen Quadtratmeterpreis von 7,76 Euro mit der im Vertrag angegebenen Quadratmeterzahl von 55,75. Die Mieterin vertrat die Ansicht, der Vermieter hätte zumindest hier die tatsächliche Fläche zugrunde legen müssen, berichtet Immowelt.de.

Doch letztinstanzlich scheiterte die Frau mit ihrer Klage vor dem Bundesgerichtshof. Demnach sei es erst bei einer Abweichung von mehr als zehn Prozent der Mieterin nicht mehr zumutbar, dass die vertraglich vereinbarte und nicht die tatsächliche Wohnfläche bei einer Mieterhöhung zugrunde gelegt würde.

Ein Trost für Mieter: Im umgekehrten Fall - wenn die Wohnung tatsächlich größer ist, als im Vertrag angegeben – muss sich der Vermieter ebenfalls an die vertragliche Vereinbarung halten, solange die die Abweichung maximal zehn Prozent beträgt. So urteilte der BGH, dass der Vermieter einer angeblich 121 Quadratmeter großen Wohnung keine Mieterhöhung auf Basis der tatsächlichen Wohnungsgröße von 132 Quadtratmetern vornehmen dürfe (Az.: VIII ZR 138/06).


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Denkmalschutzrecht/Baunachbarrecht

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 18:50
 

Pressemitteilung von: GGT Symposien
Jens Joachim Jung, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Referent der GGT Symposien
Jens Joachim Jung, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Referent der GGT Symposien
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(openPR) - Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes kann gegen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung eines benachbarten Bauvorhabens klagen, wenn das Nachbarvorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens erheblich beeinträchtigt.

Problemaufriss:
Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden (Kulturdenkmäler) sind durch die Unterschutzstellung nicht unerheblich in ihren Eigentumsrechten an dem Anwesen beschränkt. So dürfen beispielsweise bauliche Veränderungen am Gebäude, wie Umgestaltungen, Instandsetzungen oder gar die Beseitigung nur mit der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde vorgenommen werden. Darüber hinaus sind Eigentümer von Kulturdenkmälern verpflichtet, das Gebäude im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen. Durch diese Beschränkungen und Pflichten entstehen den Eigentümern zum Teil erhebliche denkmalbedingte finanzielle Mehraufwendungen. Fraglich ist, ob diesem finanziellen Mehraufwand das Recht des Eigentümers gegenüber steht, sich gerichtlich gegen ein Nachbarbauvorhaben zur Wehr zu setzen, das die Denkmalwürdigkeit des eigenen Gebäudes möglicherweise beeinträchtigt.

Der Fall:
Der Eigentümer einer im Außenbereich gelegenen denkmalgeschützten Schlossanlage begehrte die Beseitigung eines in der Nachbarschaft innerhalb der Denkmalschutzzone errichteten landwirtschaftlichen Fahrsilos. Er argumentierte, das Silo beeinträchtige die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens. Für die Errichtung des Fahrsilos hatte die zuständige Behörde eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt. Der Eigentümer der Schlossanlage klagte vor dem Verwaltunsgericht gegen diese Genehmigung. Die beiden ersten Instanzen verneinten ein Klagerecht (Klagebefugnis) mit dem Argument, das Landesdenkmalschutzgesetz vermittle dem Eigentümer kein subjektiv-öffentlichrechtliches Abwehrrecht. Die Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals liege allein im öffentlichen Interesse. Dementsprechend habe der Eigentümer eines Kulturdenkmals keinen Anspruch auf Schutz der Denkmalwürdigkeit des eigenen Anwesens vor Beeinträchtigungen durch Dritte. Mit Urteil vom 21. April 2009 (Az.: 4 C 3.08) hob das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Entscheidung der Vorinstanz auf.

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Die Entscheidung:
Das BVerwG bejaht ein Klagerecht des Eigentümers der Schlossanlage. Es stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den grundgesetzlichen Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz. Wenn ein Kulturdenkmal unter Schutz gestellt wird, genüge es nicht, den Eigentümer für dessen Erhaltung und Pflege in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzgeber habe eine umfassende Schutzpflicht für das Kulturdenkmal. Er müsse es auch vor Beeinträchtigungen durch Vorhaben in seiner Umgebung schützen. Die Ziele des Denkmalschutzes ließen sich nur erreichen, wenn auch das Eigentum in der Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes beschränkt werde. Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals, die dessen Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürften nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben seinerseits durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegend private Interessen gerechtfertigt sei. Der Gesetzgeber handele widersprüchlich, wenn er einerseits das Kulturdenkmal unter Schutz stelle und den Eigentümer zu dessen Erhaltung und Pflege verpflichte, andererseits aber erhebliche Beeinträchtigungen der Denkmalwürdigkeit des Kulturdenkmals durch Vorhaben in der Umgebung ohne Weiteres zuließe. Die gerichtliche Anfechtung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung durch den Eigentümer des Kulturdenkmals sei deshalb jedenfalls dann zulässig, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit des Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtige.

Auswirkungen für die Praxis:
Wenngleich das BVerwG in seiner Entscheidung offen lässt, ob die Vorschriften der Denkmalschutzgesetze generell drittschützende Wirkung haben können und das Gericht ein Anfechtungsrecht auch nur auf solche Fälle beschränkt, in denen die Denkmalwürdigkeit des Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt wird, hat die Entscheidung für die Praxis große Bedeutung. Die Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden werden zukünftig nicht mehr tatenlos zusehen müssen, wie die Umgebung baulich verschandelt und damit ihr Eigentum, für das sie finanzielle Mehraufwendungen trifft, entwertet wird. Für Bauherren, Investoren, Architekten, Planer aber auch für Genehmigungsbehörden bedeutet die Entscheidung, dass sie zukünftig verstärkt Belange des Denkmalschutzes der umgebenden Bebauung in die Planungen bzw. Entscheidungen einstellen müssen.

GGT Symposien
Fachseminare für die Immobilienwirtschaft
Taunusstraße 52
65375 Oestrich-Winkel
Tel.: 06723- 60 12 885
Fax: 06723- 7105

Email:
www.ggt-symposien.de

GGT Symposien ist ein bundesweit tätiger Veranstalter von Fachseminaren für die Immobilienwirtschaft mit Sitz in Oestrich-Winkel. Angeboten werden Fachseminare um den Anforderungen eines modernen und innovativen Immobilienmanagements gewachsen zu sein.

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Bauwirtschaft - Bundesrat stimmt wichtigen Gesetzesänderungen zu

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 18:08
 

Pressemitteilung von: Bauanwaltssuchdienst GmbH u. Co. KG
(openPR) - Im Bauvergabe - und Bauvertragsrecht tut sich derzeit einiges. So hat der deutsche Bundesrat am 10. Juli 2009 noch kurz vor der Sommerpause wichtige Beschlüsse gefasst, um gesetzliche Änderungen auf den Weg zu bringen.

Die erste Änderung betrifft das Bauforderungssicherungsgesetz, das erst seit dem 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt wurde. Schon kurz danach hatte man festgestellt, dass dieses Gesetz zwar sehr gut gemeint ist, jedoch in einzelnen Punkten über das Ziel, das vom Bauherrn zur Verfügung gestellte Baugeld besser als bisher zu schützen und vor zweckwidriger Verwendung zu bewahren, hinausgeschossen ist. Auf Intervention der einschlägigen Bauverbände wurde daher vom Deutschen Bundestag eine Änderungsgesetz zu diesem Gesetz verabschiedet, mit dem § 1 Abs. 2 Bauforderungssicherungsgesetz etwas entschärft wurde. In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes wurde dort bestimmt, dass ein Generalunternehmer/Bauträger, der selbst an der Herstellung des Baues beteiligt ist, das Baugeld nur in Höhe der Hälfte des angemessenen Wert seiner Eigenleistung in Anspruch nehmen darf, solange nicht alle Subunternehmer bezahlt sind. Diese Regelung wurde vom Bundestag gekippt, so dass der Generalunternehmer/Bauträger nun seine Eigenleistungen abrechnen darf, ohne dass er vorher seine Subunternehmer bezahlt haben muss. Zu Einzelheiten siehe im Baurecht-Forum (www.baurecht-forum.de) und dort den Artikel von RA Dr. Hofmann: "Das Bauforderungssicherungsgesetz wird wieder verändert" vom 5. Mai 2009 . Der Bundesrat hat nun am 10. Juli 2009 diese Änderung passieren lassen.

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Die zweite Änderung betrifft das so genannte Präqualifikationsverfahren im deutschen Vergaberecht :

Zu öffentlichen Bauaufträgen werden nur solche Bieter zugelassen, die die notwendige Eignung für die ausgeschriebene Baumaßnahme nachweisen können. Der Eignungsnachweis kann grundsätzlich für jeden Einzelfall verlangt werden. Allerdings gestattet die Vergabe-und Vertragsordnung den Bietern in § 8 Abs. 2 VOB/A auch, dass der Eignungsnachweis durch eine vom Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (das so genannte Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen kann.

Der Deutsche Bundestag hat am 20. Juli 2009 das "Dritte Gesetz zur Änderung des 4. Buches Sozialgesetzbuch" verabschiedet und dabei einen Vorschlag des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes umgesetzt, der es ermöglicht, dass sich der Hauptunternehmer von der Haftung für die Sozialversicherungsbeiträge seiner Subunternehmer dadurch befreit, dass er ausschließlich derart präqualifizierte Unternehmen einsetzt. Zu Einzelheiten siehe den Aufsatz von Rechtsanwalt Guth: "Bauarbeitsrecht: Änderungsgesetz zur Generalunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge "vom 13. Mai 2009, ebenfalls abgedruckt im Baurecht-Forum.
Auch dieser Neuregelung hat der Bundesrat mit seinen Beschlüssen vom 10. Juli 2009 zugestimmt.

Zu den in diesem Aufsatz verwendeten rechtlichen Fachbegriffen wird auf das Baurecht-Wörterbuch www.baurecht-woerterbuch.de verwiesen.

Rechtsanwalt Dr. Olaf Hofmann, Lehrbeauftragter für Baurecht, München

Bauanwaltssuchdienst GmbH u. Co. KG
Alte Bahnhofstraße 31
82343 Pöcking
www.bauanwaltsuchdienst.de

Hier sind die Rechtsanwälte verzeichnet, die als Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht, als Mitglieder der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltsverein, als Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Baurecht oder aufgrund Empfehlungen einschlägiger Mandanten und Organisationen ausgewiesene Kenner des Bau- und Architektenrechts sind.

Auch wenn Sie einen qualifizierten Bausachverständigen oder Mediator/Schlichter suchen oder den Kontakt zu einem Bauverband und seiner Schlichtungsstelle wünschen, sind Sie hier richtig.
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Bundesgerichtshof zur Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 18:01
 

Pressemitteilung von: .rka Rechtsanwälte
Hamburg, 20.07.2009

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung geschäftliche Aktivitäten seines Mieters freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen hin in Erscheinung treten, mangels entsprechender Vereinbarung nicht in der Wohnung dulden muss (VIII ZR 165/08). „Allein im Einzelfall kann eine Verpflichtung nach Treu und Glauben bestehen, eine Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung zu erteilen“, erklärt der Mietrechtsexperte Michael Aßmann aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte, Hamburg (www.rka-law.de), „insbesondere dann, wenn es sich nach Art und Umfang um eine Tätigkeit handelt, von der auch bei einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgeht als bei einer üblichen Wohnungsnutzung.“ Im konkreten Fall hat der BGH die Kündigung eines Vermieters gegen seinen Mieter bestätigt, der sich von seiner privat angemieteten Wohnung aus als Immobilienmakler betätigte. Im Mietvertrag hieß es, dass die Anmietung "zu Wohnzwecken" erfolgte. Gleichwohl betrieb der Beklagte seine selbständige Tätigkeit von der gemieteten Wohnung aus, was zur Kündigung des Mietverhältnisses führte. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Kündigung. „Zwar kann im Einzelfall ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter bestehen, die teilgewerbliche Nutzung der Wohnung zu dulden. „Gerade dann aber, wenn für die geschäftliche Tätigkeit Mitarbeiter des Mieters in der Wohnung beschäftigt werden, wie dies in dem vom BGH entschiedenen Fall nach der Behauptung des Vermieters so gewesen sein soll, kommt ein Anspruch auf Gestattung jedoch nicht in Betracht. Das Interesse des Vermieters an der Substanzerhaltung seiner Mietwohnung geht vor“, erläutert Rechtsanwalt Michael Aßmann. Da es im konkreten Fall strittig war, ob Mitarbeiter beschäftigt waren, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Quelle: eigener Bericht/ Pressemeldung des BGH

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Rechtsanwalt Michael Assmann/ Rechtsanwalt Dr. Thomas Reichelt
.rka Rechtsanwälte
Rothenbaumchaussee 193/195
20149 Hamburg
Tel.: 040-442285
Fax: 040-452707
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.rka Rechtsanwälte ist eine hoch spezialisierte Kanzlei im Bereich des Immobilienrechts. Die Anwälte der Kanzlei verfügen über langjährige Erfahrungen in der Prozess- und Verhandlungsführung auf allen zentralen Gebieten des Immobilienrechts (z.B. Architektenrecht, öffentliches und privates Baurecht, gewerbliches und privates Mietrecht, Projektplanung und –begleitung). .rka Rechtsanwälte berät namhafte Unternehmen und Investoren aus dem In- und Ausland insbes. im Bereich der Projektberatung.
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Hauskäufer nach BGH-Urteil verunsichert – Zunahme der Wohnflächenmanipulation befürchtet

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 18:56
 

Pressemitteilung

(openPR) - Frankfurt, 20.07.2009

Im aktuellen BGH-Urteil zum Thema Flächenabweichungen in Mietverträgen wird festgestellt, dass Abweichungen in der Wohnfläche bis zu 10% vom Mieter zu tolerieren sind. Auch Mieterhöhungen auf der Grundlage einer bis zu 10% überhöhten Flächenangabe im Mietvertrag sind erlaubt. Dem Mieter sei das Festhalten an der zu hohen Flächenangabe im Vertrag zumutbar, wenn sie innerhalb dieser Toleranzgrenze liege, heißt es in dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus Karlsruhe. Nur, wenn die vertraglich ausgewiesene Fläche „erheblich“ – also mehr als 10% – über der wirklichen Fläche liegt, ist laut BGH eine nachträgliche Korrektur erforderlich.

Für den Hauskäufer einer gebrauchten Immobilie stellt sich nun die Frage, in wieweit auch beim Hauskauf Abweichungen der angegebenen Wohnfläche zulässig sind. Bei einer Flächenabweichung von 10% werden bei einem Einfamilienhaus aus wirklich vorhandenen 135m² Wohnfläche plötzlich 148,5 m² Wohnfläche. Geht man davon aus, dass ein marktüblicher Preis von 2000 EUR/m² Wohnfläche gezahlt werden soll, beträgt die Differenz 27.000 EUR, die der Käufer zuviel bezahlt.

„Gern werden in den Kaufverträgen gebrauchter Immobilien circa-Angaben für die Wohnfläche und weitere Haftungsausschlußklauseln verwendet“ erklärt Thomas F. Fruhwirth, geschäftsführender Gesellschafter der Fruhwirth KG und Betreiber des bundesweiten Dienstes hausinspektor.de. „Die Größe der Wohnfläche sollte als zugesicherte Eigenschaft klar im Kaufvertrag genannt sein. Der Käufer kann sonst kaum wirksam gegen die Täuschung vorgehen“ betont Thomas F. Fruhwirth.

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"Entgehen kann der Hauskäufer einer Wohnflächenmanipulation dann, wenn er die Wohnfläche anhand von Grundrissen und Wohnflächenberechnungen fachkundig prüfen läßt.“ erklärt Thomas F. Fruhwirth. Durch entsprechende Urteile hat die Berechnung der Mietfläche nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) zu erfolgen. Grundrisse, falls nicht verfügbar, lassen sich meist beim Bauamt beschaffen.

Fruhwirth Gebäudedaten KG
Butzbacher Str. 46, 60389 Frankfurt
Thomas F. Fruhwirth
Telefon: 069 70 79 03 97


Über hausinspektor.de
hausinspektor.de ist ein Serviceportal der Fruhwirth Gebäudedaten KG mit einem bundesweiten Expertennetz von unabhängigen Sachverständigen für Gebäude, Wertermittlung und Energieberatung. Kunden, egal ob Hauskäufer, Eigentümer oder Haus-Verkäufer, erhalten auf ihre Situation zugeschnitte Leistungen überall in Deutschland. Viele dieser Dienste, wie Hausinspektion, Wertschätzung und Energieberatung, werden zu attraktiven Festpreisen angeboten. Weiterführende Informationen:www.hausinspektor.de
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Klink Wohnbau - Arrestbefehl gegen Verantwortliche Dietmar Klink und Joachim Kantenwein

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 07:00


Pressemitteilung von: BSZ - Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e. V.
(openPR) - Geschädigte formieren sich im BSZ e.V.! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gelingt Arrestbefehl gegen Verantwortliche Klink und Kantenwein! Wurden Anleger-Gelder nicht angelegt oder veruntreut? BSZ e.V. weitet vereinseigene Recherchen aus! Spur nach Asien? BSZ-Anwalt Dr. Späth: „Betreiben Suche nach Anlegergeldern nun mit Hochdruck!“

In Sachen Klink Wohnbau ist dem BSZ e.V. und den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten ein großer Erfolg gelungen: Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte hatten vor einiger Zeit einen Arrestbefehl beantragt zur vorläufigen Sicherung der Anlegergelder, das zuständige Amtsgericht Berlin Charlottenburg hat nun mit Datum vom 01.07.2009 antragsgemäß einen Arrestbefehl erlassen, und zwar sowohl gegen den Geschäftsführer Dietmar Klink, als auch gegen den im Prospekt der Immobilien-Beteiligungs-GbR Stuttgart 99/14 ebenfalls genannten weiteren Verantwortlichen Joachim Kantenwein.

Zur Erinnerung: Klink Wohnbau war unter der ursprünglich, also noch letztes Jahr, angegebenen Geschäftsadresse in der Hindenburgstraße 4 in Ludwigsburg überhaupt nicht mehr erreichbar, ein Gerichtsvollzieherauftrag, der von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, eingeleitet wurde, kam Ende letzten Jahres mit der Bemerkung zurück, dass Klink Wohnbau unbekannt verzogen sei.

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Inzwischen hat sich Dietmar Klink vor einiger Zeit gemeldet und mitgeteilt, dass die Immobilienbeteiligungs-GbR Stuttgart 99/14 sowie 98/13 nach Stuttgart verzogen seien, weitere Informationen unter www.klink-wohnbau.de. Eine Ausbezahlung von Anlegergeldern erfolgte aber bislang trotzdem immer noch nicht. „Wir befürchten daher Schlimmes für die Anlegergelder,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.

Einziger Wehrmutstropfen: Zur Vollziehung des Arrestbefehls sind die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte darauf angewiesen, Vermögen der beiden Arrestgegner Klink oder Kantenwein ausfindig zu machen, es ist bisher leider noch nicht gelungen, nennenswertes Fondsvermögen oder Vermögen der beiden Arrestgegner ausfindig zu machen. Diversen Gerüchten zufolge soll eine Spur zumindestens von Dietmar Klink nach Indonesien führen, die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gehen dieser Spur gerade nach.
„Wir sind zuversichtlich, hier den zahlreichen geschädigten Anlegern demnächst positive Nachrichten präsentieren zu können,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Rohde & Späth. Der BSZ e.V. hat in der Angelegenheit Klink Wohnbau inzwischen umfangreiche Recherchen angestellt und ermittelt weiter.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Klink Wohnbau" anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileform...
Bauinformant ist nicht der Autor der eingestellten Information. Das Urheberrecht ist durch einen Direktlink und/oder die Quellenangabe gekennzeichnet bzw. vom Urheber zur Veröffentlichung genehmigt. Falls Sie einen Verstoß gegen das Urheberrecht vermuten, bitten wir Sie um eine Mitteilung, bevor unnötige rechtliche Auseinandersetzungen entstehen.

Arbeitsausfall im Baugewerbe (Schlechtwetter)

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 16:23

Das Risiko eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls trifft nach § 615 Satz 3 BGB den Arbeitgeber. Im Falle der Kurzarbeit behält der Arbeitnehmer den Lohnanspruch in Höhe des Kurzarbeitergelds. Das gilt auch dann, wenn ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach § 172 SGB III (persönliche Anspruchsvoraussetzungen) nicht besteht. § 4 Nr. 6.1 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe schließt zwar den Lohnanspruch bei Unmöglichkeit der Arbeitsleistung wegen bestimmter Gründe (insbesondere Witterung) aus. Der Anspruch entfällt aber nicht ersatzlos. Die Tarifregelung begründet einen eigenständigen und endgültigen Anspruch auf Vergütung in Höhe des Kurzarbeitergelds. Der Arbeitgeber muss nicht lediglich das Saison- Kurzarbeitergeld als Vorschussleistung der Agentur für Arbeit auszahlen. Der tarifliche Zahlungsanspruch ist von den persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen der §§ 169, 172 SGB III unabhängig und auf einen Bruttobetrag gerichtet.

BAG-Entscheidung vom 22.4.2009 - 5 AZR 310/08

Quelle: Betriebsberater Zeitschrift für Recht, Steuern, Wirtschaft


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Urlaubskassenverfahren im Baugewerbe

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 14:27

Die Regelung über die Erstattung der Urlaubsvergütung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VTV ist für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland entsprechend anzuwenden. Eine Erstattung von Urlaubsvergütung setzt voraus, dass die Anforderungen erfüllt sind, die ein Arbeitgeber mit Sitz im Inland erfüllen muss.  Der Erstattungsanspruch darf nicht nach § 25 Abs. 2 oder Abs. 3 VTV verfallen sein. Ferner müssen die Meldepflichten nach §§ 5, 6 VTV vollständig und ordnungsgemäß erfüllt sein. Schließlich muss das Beitragskonto bei der ULAK ausgeglichen sein. § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 2. Alt. VTV, wonach die Verfallfristen bei rückwirkender Heranziehung im Falle eines Rechtsstreits höchstens mit Ablauf des Jahres beginnen, in dem rechtskräftig festgestellt wird, dass der Betrieb vom VTV erfasst wird, ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitgeber von Anfang an zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen worden ist. Ein Rechtsstreit über seine Tarifunterworfenheit ändert daran nichts.  Maßgeblich ist dann § 25 Abs. 2 Buchst. a VTV, wonach Erstattungsansprüche ua. verfallen, wenn sie nicht bis zum 30. September des Kalenderjahres geltend gemacht worden sind, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.  Die Entstehung des Erstattungsanspruchs setzt weder die Erfüllung der Meldenoch der Beitragspflichten voraus. Der Erstattungsanspruch entsteht, sobald und soweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Urlaubsvergütungen leistet. Auch im Falle eines Rechtsstreits kann der Arbeitgeber vorsorglich eine Erstattung verlangen, um den Verfall zu verhindern.

BAG-Entscheidung vom 1.4.2009 - 10 AZR 134/08

Quelle: www.betriebs-berater.de


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Bebauungsplan „Seniorenzentrum der Caritas“ aus dem Jahre 2005 ist unwirksam

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 18:13
 

Pressemitteilung von: Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

 

Prof. Dr. Lutz Eiding, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Sachbearbeiter Bauplanungsrecht
Prof. Dr. Lutz Eiding, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Sachbearbeiter Bauplanungsrecht
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(openPR) - Verwaltungsgerichtshof gibt Normenkontrollklage einer Anwohnerin im Caritas-Erweiterungsgebiet statt.

Die Stadt Lohr am Main betreibt in Form eines räumlich erheblich größeren Bebauungsplanes als heute bereits seit 1972 die baurechtliche Sicherung des Caritas-Seniorenzentrums an der Rodenbacher Straße/Ecke Weisenau. Mit einer deutlich verkleinerten Bebauungsplanänderung vom 21.11.1998 wurde für das heute existierende Gebäude Baurecht geschaffen und am 15.06.2005 eine erneute Erweiterung des Bebauungsplanumgriffes durch den Stadtrat beschlossen, der sich nicht nur auf die caritaseigenen Grundstücke, sondern auch auf fünf bebaute Privatgrundstücke entlang der Rodenbacher Straße (2) und der Weisenau (3) erstreckt.

Eines dieser Gebäude (Rodenbacher Straße 2) wurde von Caroline Seitz für ihren Sohn Nicolas und seine Familie erworben und aufwendig saniert. Entsprechend aufgeschreckt wurde die Familie, als kurz nach Abschluss der Sanierungsarbeiten der Bebauungsplan über ihr gesamtes Grundstück einschließlich weiterer Nachbargrundstücke mit der Festsetzung „Sondergebiet Seniorenzentrum der Caritas“ erstreckt wurde, welches jede bauliche Wertsteigerung an den Privathäusern ebenso ausschließt wie bauliche Erweiterungen. Für den Fall von Erweiterungsplänen des Seniorenzentrums wurde den Hauseigentümern sogar mit einer Enteignung gedroht.
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Die Presse berichtete bereits im Juni 2005 über heftige Diskussionen im Stadtrat darüber, ob die Erweiterungsplanung aktuell überhaupt notwendig sei. Der 1. Vorsitzende des Caritasverbandes Rechtsanwalt Engert (Lohr) hatte nämlich auf Befragen bekannt gegeben, derzeit (2004/2005) seien gar keine Mittel vorhanden, um eine erneute Erweiterung durchzuführen. Auf Befragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am Montag, den 29.06.2009, bestätigte Herr Engert, es gebe derzeit auch kein konkretes Interesse an einer Erweiterung, diese sei allenfalls mittelfristig zu erwarten. Der Vorsitzende Richter des 9. Senats, Dr. Schechinger, ließ deshalb recht deutlich durchblicken, sich der umfangreich geäußerten Kritik des Klägeranwaltes Prof. Dr. Lutz Eiding (Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Hanau) anzuschließen und die sog. städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplanes anzuzweifeln. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Bebauungsplan im Bereich der fünf zusätzlich überplanten Privatanwesen gar kein konkretes Baufenster für irgendwelche Vorhaben vorsehe und deshalb wohl als unzulässige Vorratsplanung einzustufen sei.

Prof. Dr. Eiding hierzu:
„Wir haben für die Klägerin eine Reihe von Kritikpunkten vorgetragen, bspw. dass der Caritasverband im Bebauungsplanverfahren als sog. Träger öffentlicher Belange beteiligt worden ist und in der Abwägung zum Satzungsbeschluss sodann die Erweiterungsinteressen als Allgemeinwohlbelange von ihrer Gewichtigkeit höher eingestellt worden sind, als die Eigentumsrechte der privaten Anwohner des Geländes. Insgesamt dürften bei der Abwägungsentscheidung derart gravierende Fehler unterlaufen sein, dass jetzt der gesamte Bebauungsplan vom Gericht für unwirksam erklärt worden ist. Nähere Einzelheiten über die Gründe des Gerichts für die der Klage stattgebende Entscheidung werden wir der in zwei bis vier Wochen zu erwartenden ausführlichen Entscheidungsbegründung entnehmen können.

 


Erst wenn diese ausgewertet ist, wird sich zeigen, welche Konsequenzen private Anwohner und Stadt für die nächste Zeit im Plangebiet zu ziehen haben werden. Zunächst ist Familie Seitz erleichtert, dass ihre vom Stadtrat zurück gestellten Eigentümerinteressen durch die Gerichtsentscheidung sicherlich eine Aufwertung erfahren werden.“

Zur rechtlichen Einschätzung der Situation sollte man wissen, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat, bei Bebauungsplänen, für welche in einem Zeitraum von ca. 10 Jahren keine konkrete Realisierungsmöglichkeit besteht, eine städtebauliche Notwendigkeit für deren Erlass nicht zu sehen ist und diesen Planungen deshalb regelmäßig die sog. Planrechtfertigung fehlt. Nach § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) haben Gemeinden nämlich nur dann Bauleitpläne aufzustellen, soweit diese „erforderlich“ sind. Da der Caritasverband bereits 2004 wegen der gerade erst erfolgten viel teureren als geplanten Fertigstellung des Erweiterungsgebäudes keine zusätzlichen Baumaßnahmen vorsah und dies nun am letzten Montag fünf Jahre später auch für einen zukünftigen Zeitraum in der gleichen Größenordnung so gesehen wird, liegen vermutlich die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes München begründet.

Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
Ulanenplatz 12
63452 Hanau
Telefon: +49 (0) 6181-2702-0
Telefax: +49 (0) 6181-2702-20

Pressekontakt:
1. RA Harald Nickel, Fon +49 (0) 6181 2702-35,
2. RA Matthias Reuter, Fon +49 (0) 171 6925282,

Informationen über Nickel Rechtsanwälte (www.nickelonline.de):
Die Kanzlei Nickel Rechtsanwälte ist eine der führenden mittelständischen Rechtsanwalts- und Notariatskanzleien im Rhein-Main-Gebiet. An den Standorten in Frankfurt und Hanau stehen auch der Presse für deren etwaigen Fragen in verschiedenen Fachgebieten spezialisierte Rechtsanwälte zur Verfügung – hoch qualifiziert in nationalem und internationalem Recht. Um gewerblichen und privaten Mandanten auch umfassende Leistungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten bieten zu können, kooperieren wir mit einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Für Interessenvereinigungen, Versicherer und anderweitige Unternehmen fungieren wir zudem als Syndicuskanzlei. Nickel Rechtsanwälte bedient sich zweier renommierter internationaler Netzwerke in deren Ländern vergleichbar regional führender Wirtschaftskanzleien, um qualifiziert und regional eingebunden ausländische und internationale Rechtsangelegenheiten betreuen zu können.
Nach Meinung zum Beispiel von JUVE, des führenden Kanzlei-Bench-Markers, ist die Kanzlei nicht nur "geschätzt" und politisch als auch wirtschaftlich "sehr gut vernetzt“.


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Praxisgerechte Baunormung: Umfrage unter ZDB-Mitgliedsbetrieben zeigt grundsätzlichen Reformbedarf

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 10:05

Praxisgerechte Baunormung: Umfrage unter ZDB-Mitgliedsbetrieben zeigt grundsätzlichen Reformbedarf

ein Beitrag von Dipl.-Ing. Michael Heide, Geschäftsführer Unternehmensentwicklung im
Zentralverband des Deutschen Baugewerbes


Vorbemerkung
Eine praxisgerechte Baunormung ist für alle am Baugeschehen Beteiligten von großer Bedeutung. Die Baunormung stellt die gemeinsame Sprache der am Planungs- und Bauprozess Beteiligten dar. Die anerkannten Regeln der Technik spiegeln sich weitestgehend in der Baunormung wider. Somit stellt die Baunormung nicht nur den technischen, sondern auch den wirtschaftlichen und juristischen Rahmen für das Baugeschehen dar. Deshalb sind die Qualität, aber auch die Praxisorientierung der Baunormung für alle am Bauprozess Beteiligten von größter Bedeutung.

Anforderungen an eine praxisgerechte Baunormung
Die Baunormung darf keine Plattform für die Vertretung von Einzelinteressen oder die Erprobung wissenschaftlicher Forschungen darstellen. Vielmehr soll sie in knapper Form die notwendigen Regelungen zur sicheren, dauerhaften und wirtschaftlichen, kurzum zur nachhaltigen Ausführung von Bauwerken enthalten.

Die Kunst einer baupraxisgerechten Normung liegt gerade in der Beschränkung auf das Sinnvolle und nicht in der Regelung des Letztmöglichen. Wahre Ingenieurkunst beweist sich darin, in der Realität äußerst komplexe Strukturen auf praktikable, aber zugleich hinreichend genaue mechanische Modelle zu reduzieren. Hieraus resultiert im Idealfall eine Baunormung, die sich für alle Beteiligten wie ein verständlicher Leitfaden für die Errichtung von Bauwerken liest.

Im Einzelnen definieren sich die Anforderungen an eine praxisgerechte Baunormung wie folgt:

Normung von Bauprodukten:
Bauherren, Verbraucher und ausführende Unternehmen müssen darauf vertrauen können, dass die Qualität von Bauprodukten ihrem Verwendungszweck entspricht. Es ist unabdingbar, maßgebende Eigenschaften wie Abmessungen, Maßtoleranzen, Festigkeiten und bauphysikalische Kennwerte von Bauprodukten zu normieren. Aus unterschiedlichen Anwendungsbereichen resultieren unterschiedliche Anforderungen an die Materialien. Beispielsweise muss ein Klinkerziegel für ein Fassadensichtmauerwerk frostbeständig sein, ein Hintermauerziegel hingegen nicht. Eine praxisgerechte Materialnormung muss diese unterschiedlichen Anforderungen in Form von Leistungs- oder Güteklassen bzw. Mindeststandards widerspiegeln.

• Normen zur Planung und Ausführung
Fast alle Bauvorhaben stellen Unikate dar, deren Planung und Ausführung nicht durch Prototypen oder Vorserien optimiert werden kann. Deshalb muss bereits der „erste Wurf“ der Planung und Ausführung eines Bauvorhabens gelingen. Es gilt, eine Vielzahl von Bauteilen aus unterschiedlichsten Materialien und Konstruktionsarten zu einem dauerhaft funktions- und gebrauchstüchtigen Bauwerk zusammen zu fügen. Im Einzelnen gilt es der Statik, der Bauphysik (Feuchte-, Wärme-, Kälte- Schall- und Brandschutz), optischen Anforderungen und der Nachhaltigkeit des Bauwerks Rechnung zu tragen. Hierfür sind der Planung sowie der Bauausführung praktikable technische Regelungen an die Hand zu geben, die insbesondere die aus den sehr unterschiedlichen Einzelanforderungen resultierende Komplexität der Gesamtkonstruktion berücksichtigen müssen.

Somit muss bei der Regelung einzelner Anforderungen der Blick auf das Ganze gerichtet sein. Es darf nicht sein, dass bezüglich einer Einzelanforderung der Stand der Wissenschaft zur Messlatte erhoben wird, ohne die vielschichtigen übrigen Anforderungen an das Bauwerk sowie an die Wirtschaftlichkeit der Gesamtkonstruktion im Auge zu behalten. Die einzelnen Fachnormen sind deshalb so übersichtlich und knapp wie möglich zu gestalten. Maxime der Baunormung muss es sein, die Anforderungen an die Baukonstruktionen auf einem technisch sowie wirtschaftlich sinnvollen Niveau zu regeln.

Situationsanalyse
In jüngster Zeit mehren sich kritische Stimmen, die eine immer mehr der Praxis entrückte Baunormung beklagen. Dazu gehören der ausufernde Umfang der Normung, der den Beteiligten einen Überblick nahezu unmöglich macht, wie auch die immer kürzer werdende Normungszyklen. Nicht nur die bloße Anzahl von über 3.000 Baunormen, sondern auch der ständig anschwellende Umfang der einzelnen Normen macht einen Überblick über die Baunormung selbst Normungsexperten nahezu unmöglich. Der Nutzen der immer komplexer werdenden Regelungen wird kritisch hinterfragt, da
nach Beobachtungen aus der Praxis hierdurch weder signifikant wirtschaftlichere noch
leistungsfähigere oder dauerhaftere Konstruktionen erzielt werden.

Vor diesem Hintergrund hat der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes unter seinen
Mitgliedsbetrieben eine Umfrage zum Thema „Mittelstandsgerechte Normung“ durchgeführt

Umfrage zur Baunormung
Das Deutsche Baugewerbe betrachtet die Baunormung als wesentliches Hilfsmittel. Sie wird als ein geeignetes Instrument angesehen, Innovationen nach einer ausreichenden Praxiserprobung als allgemein gültige Regeln zu verankern. So das Resümee der Umfrage. Die europäische Normung von Bauprodukten wird hingegen von einer großen Mehrzahl der befragen Betrieben negativ beurteilt. Ursache ist die in den europäischen Materialnormen oftmals fehlende oder in Bezug auf hiesige Verhältnisse und Anforderungen impraktikable Festlegung von Mindeststandards und -güten. Grundsätzlich muss wegen der unterschiedlichen bauaufsichtlichen Anforderungen, den unterschiedlichen klimatischen Verhältnissen und den unterschiedlichen Bauweisen in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten die Normung der Bauausführung den einzelnen Mitgliedsstaaten vorbehalten
bleiben.

Eine erhebliche Anzahl der befragten Unternehmen sieht die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 nicht als geeignetes Instrument an, die energetische Gebäudesanierung im notwendigen Maße zu fördern. Dies gilt insbesondere für die mit der EnEV verbundenen Normen und Nachweisverfahren. Allein die DIN V 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ umfasst derzeit mehr als 800 Seiten, wobei diverse weitere Normen zum Nachweisverfahren heranzuziehen sind. Äußerst alarmierend ist, dass 80 % der befragten Unternehmen ihren Prüf- und Hinweispflichten
gemäß VOB im Hinblick auf statisch-konstruktive Belange nicht ausreichend nachkommen können. Ursache dafür ist eine nicht praxisgerechte Normung, die die Tragwerksplanung auch für qualifizierte und oftmals bauvorlageberechtigte Baupraktiker zum „Buch mit sieben Siegeln“ werden lässt.

Die über Jahrzehnte bewährten Bemessungsnormen für Konstruktionen aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Holz und Stahl wurden durch äußerst komplexe Berechnungsformeln ersetzt, denen eine semiprobalistische Sicherheitsphilosophie zu Grunde liegt. Für übliche Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus ist diese Art von Normung schlicht und ergreifend als unverhältnismäßig komplex zu beurteilen. Da die Mehrzahl der ausführenden Unternehmen die tragwerksplanerischen Anforderungen
nicht mehr nachvollziehen kann, wird durch die nicht-praxisgerechte Normung auch die Sicherheit unserer Bauwerken in Frage gestellt.

Forderungen des Deutschen Baugewerbes an eine zukünftige Baunormung
• Die Baunormung ist praxisgerecht zu gestalten
• Für Bauprodukte müssen Mindestanforderungen und -güten normiert sein. Diesbezüglich
mangelhafte europäische Normen müssen überarbeitet oder durch nationale Normen ersetzt werden.
• Für übliche Hochbauten sind handhabbare Bemessungsnormen mit globalen Sicherheitsbeiwerten
(wieder) einzuführen.
• Normen zur Bauausführung sollten sich inhaltlich auf die wesentlichen Anforderungen und Ausführungsweise beschränken.
• Das Anforderungsniveau in der Baunormung ist allgemein unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit, Praktikabilität, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit zu überprüfen.
• Die energetische Gebäudemodernisierung stößt bei einem zu hohen Anforderungsniveau an technische und wirtschaftliche Grenzen. Eine nochmalige Verschärfung der Anforderungen ist deshalb als kontraproduktiv abzulehnen.
• Die Nachweisverfahren zur EnEV sind praxisgerechter zu gestalten und in einer Norm mit deutlich weniger als 800 Seiten Umfang zu bündeln.


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Eigentums-Wohnanlage: Wer Recht am Garten hat

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 12:25
Nürnberg (ots) - Außenflächen von Eigentums-Wohnanlagen sind grundsätzlich erst einmal Gemeinschaftseigentum. Wer mit dem Kauf seiner Parterre-Wohnung ein exklusives Sondernutzungsrecht des Gartens koppelt, braucht daher eine Teilungserklärung oder eine im Grundbuch eingetragene Vereinbarung.

Häufig trennen die Eigentümer von Parterre-Wohnungen ihre Gärten auf Grundlage von Mehrheitsbeschlüssen ab, um sie alleine zu nutzen. Juristisch ist dieses Vorgehen nicht haltbar, denn Außenflächen sind grundsätzlich Gemeinschaftseigentum, berichtet Immowelt.de, eines der führenden Immobilienportale. Gehört zu einer Parterre-Eigentumswohnung ein Garten, gibt nur die Klärung der Rechtsverhältnisse vor dem Kauf Sicherheit davor, dass nachher die Nutzung nicht eingeschränkt werden kann, bestätigt auch ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts München (Az. 32 Wx 31/07).

Dem Urteil folgend, kann ein exklusives Sondernutzungsrecht nicht durch Mehrheitsbeschluss geschaffen werden, sondern nur durch die Teilungserklärung oder eine im Grundbuch eingetragene Vereinbarung, ergänzt Immowelt.de. Selbst jahrelange Gartennutzung schafft hier kein Gewohnheitsrecht. Gibt es keine dieser juristisch haltbaren Bekundungen, kann jeder Einzelne der Eigentümergemeinschaft den Garten mit nutzen. Ein Hintertürchen gibt es aber doch, wie das Oberlandesgericht bemerkt: Die Mehrheit könne beschließen, die Gartenflächen an die jeweiligen Wohnungseigentümer zu vermieten.


Über Immowelt.de:

Die Immowelt AG ist der führende IT-Komplettanbieter für die Immobilienwirtschaft. Wir betreiben mit Immowelt.de eines der erfolgreichsten Immobilienportale am Markt und überzeugen mit 58 Millionen Exposé-Aufrufen und 960.000 Immobilienangeboten im Monat. Unsere Datensicherheit ist TÜV-zertifiziert und die hervorragende Benutzerfreundlichkeit durch neutrale Umfragen bestätigt. Dank eines starken Medien-Netzwerks erscheinen unsere Immobilieninserate zusätzlich auf über 50 Zeitungsportalen.

Unsere Softwareprodukte Makler 2000, estatePro und Immowelt i-Tool gehören zu den führenden Lösungen in der Immobilienbranche und erleichtern vielen Tausend Benutzern das tägliche Arbeiten.

Abgerundet wird unser Angebot durch das Fach-Portal Bauen.de und das Ferienwohnungs-Portal Fewoanzeigen.de.

Kontakt:
Immowelt AG, Nordostpark 3-5, 90411 Nürnberg, www.immowelt.de
Barbara Schmid, b.schmid@immowelt.de, Tel.: 0911/520 25-462, Fax:0911/520 25-15


Kategorie: Presseinfo Immowelt
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Europa braucht nachhaltige Bioenergie

Baurechtliches, Energie, Nachhaltigkeit — geschrieben von bauinformant @ 16:50

Michael Müller zur Eröffnung der 17. Europäischen Biomassekonferenz in Hamburg

Die Bedeutung der Bioenergie für die europäische Energie- und Klimaschutzpolitik hat der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesumweltministerium, Michael Müller, hervorgehoben. "In Deutschland und in vielen europäischen Ländern ist Biomasse ein wichtiger erneuerbarer Energieträger. Das wird mittelfristig auch so bleiben", betonte Müller in einem Grußwort zur Eröffnung der 17. Europäischen Biomassekonferenz in Hamburg. "Im Jahr 2020 sollen in der Europäischen Union 20 Prozent des Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren Energiequellen stammen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Bioenergienutzung unverzichtbar", so Müller.

Obwohl es noch ungenutzte Biomassepotenziale in Europa gibt, wird auch Importbiomasse immer wichtiger. Müller hob in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer nachhaltigen Erzeugung von Biomasse hervor: "Der Ausbau der Bioenergienutzung darf nicht zu Lasten des Naturschutzes gehen. Wir müssen ebenso verhindern, dass andere Länder, vor allem Entwicklungsländer mit kritischer Ernährungslage, unter den Steigerungen leiden. Die Sicherung der Nachhaltigkeit ist für die Zukunft der Biomassenutzung von zentraler Bedeutung".

Mit der Richtlinie zu Erneuerbaren Energien liegen nun endlich einheitliche europäische Nachhaltigkeitsanforderungen vor, die in den kommenden 18 Monaten von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt werden. Auf dieser Grundlage hat das Bundeskabinett bereits am 10. Juni 2009 eine Nachhaltigkeitsverordnung für die Stromerzeugung aus flüssiger Biomasse beschlossen. "Das ist ein wichtiger Schritt", betonte Müller.

Auf der Tagesordnung der 17. Europäischen Biomassekonferenz in Hamburg stehen Themen aus Politik, Wirtschaft, Forschung und Technologieentwicklung. Die fünftägige Konferenz gehört zu den wichtigsten Treffpunkten der internationalen Bioenergiebranche.


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DataSV: Wertminderung bei Bauschäden – So vermeiden Bausachverständige fehlerhafte Gutachten

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 16:32
VON PETER-ANDREAS KAMPHAUSEN
 

Auf dem Bau werden bekanntlich häufig Fehler gemacht, die zu mangelhafter Bauleistung führen. Nicht selten müssen dann Sachverständige die Mängel oder Schäden nach der eingetretenen Wertminderung beurteilen und Minderwerte ermitteln. Aber auch dabei sind immer wieder Fehlbegutachtungen festzustellen, die sich sogar bis in die Bauprozesse vor den Gerichten fortsetzen können.

Um dem auf dem Bausektor und bei der Immobilienbewertung tätigen Sachverständigen sowie dem mit Mangel- und Schadensfällen befassten Juristen Hilfestellungen zu geben, wurden zur Minderwertproblematik bei www.DataSV.info, der Online-Datenbank für Sachverständige und Juristen im Internet, zwei weitere praxisbezogene Dokumente zu diesem Thema eingestellt.

Das erste Dokument (DokNr. 1-09-0100) gibt einen zusammenfassenden Überblick über fehlerhafte Minderwertermittlungen durch Bausachverständige und Gerichte. In den letzten Jahren bekannt gewordene verfehlte „Bewertungsansätze“ werden benannt und wesentliche Kritikpunkte werden aufgezeigt. Ergänzend werden einige Hinweise für die Praxis der Sachverständigen sowie für die Überprüfung gutachterlich ausgewiesener Minderwerte durch den Juristen gegeben. Das zweite, 15seitige Dokument (DokNr. 1-09-0050) behandelt umfassend die Frage, ob und ggf. welche Bedeutung Behebungskosten bei (Bau-)Mängeln oder (Bau-)Schäden für die Ermittlung von Minderwerten haben können. Der rechtliche Bezug von Minderwertermittlungen wird ebenso dargestellt wie die Sachverständigenpraxis (mit Bewertungsbeispiel). Auf der Grundlage einer Analyse der Rechtsprechung (mit zahlreichen Nachweisen von Gerichtsentscheidungen) und Darstellung immobilienfachlicher Bezüge wird deutlich, dass Mangel- oder Schadensbeseitigungskosten als Basis für eine qualifizierte und überzeugende Minderwertermittlung fachlich und beweisrechtlich durchweg ungeeignet sind. Die Schwachstellen von Bewertungsansätzen, die an die Behebungskosten anknüpfen (wie z.B. die sog. Grenzwertmethode von Oswald), werden aufgezeigt.

Beide Dokumente stehen in der Datenbank unter www.DataSV.info/Ausbildung.html zum Download zur Verfügung.

Kontakt: Peter-Andreas Kamphausen / Redaktion DataSV
www.DataSV.info
Kategorie: Pressemitteilung von Peter-Andreas Kamphausen / Redaktion DataSV
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EnEV-Novelle 2009 und Heizkostenverordnung

Baurechtliches, Energie, Immobilienwirtschaft — geschrieben von bauinformant @ 16:45


Pressemitteilung von: Haufe Immobilien

Haufe Mediengruppe
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(openPR) - Alle Änderungen bei der Energieeinsparverordnung und Heizkostenverordnung auf einen Blick

Die energetischen Anforderungen im Gebäudebereich werden 2009 um bis zu 30 Prozent verschärft und bis 2012 sollen sogar weitere 30 Prozent folgen – so sieht es die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) vor, die zum 1. Oktober 2009 in Kraft tritt. Bei Verstößen drohen Gebäudeeigentümern hohe Bußgelder.

Für Rechtsanwälte, Verwalter, Makler, Banken und für Angehörige der Baubranche wie Architekten und Bauingenieure ist es sehr wichtig, sich mit der neuen Rechtslage vertraut zu machen, denn der Gesetzgeber hat nicht nur verschärfte Kontrollmechanismen eingeführt, sondern auch neue Bußgeldvorschriften. So bestimmt z.B. das neu eingeführte Klimaschutzprogramm, dass bei Klimaanlagen die Nachrüstung mit Einrichtungen der Be- und Entfeuchtung zur Pflicht wird und alte Nachtstromheizungen in größeren Gebäuden langfristig außer Betrieb genommen werden müssen. Hier hilft rechtzeitiges Handeln bzw. Nachrüsten, hohe Bußgelder zu vermeiden.

Im Rudolf Haufe Verlag ist nun ein aktueller Rechtsratgeber erschienen, der als einer der ersten über alle neuen Vorschriften informiert. „EnEV-Novelle 2009 und neue Heizkostenverordnung“ zeigt die Änderungen beim Energieausweis und die Auswirkungen der Nachrüstungsverpflichtungen für Gebäudeeigentümer auf neue Wohngebäude und auf Altbauten. Das Buch stellt die neue Rechtslage und ihre praktische Umsetzung dar. Es enthält zahlreiche Arbeitshilfen, wie z.B. Checklisten zu den neuen Nachweispflichten, Grundlagen für eine Heizkostenabrechnung nach den neuen Vorschriften sowie Musterabrechnungen und eine Gegenüberstellung von alter und neuer Rechtslage.


Die Autoren Georg Hopfensperger und Birgit Noack sind Rechtsanwälte und seit Jahren beim Haus- und Grundbesitzerverein in München tätig. Stefan Onischke ist Diplom-Ingenieur und freiberuflicher Architekt. Alle drei sind erfahrene Fachbuchautoren. Mit ihrem Buch erläutern sie detailliert und systematisch die neue Rechtslage bei Energieverbrauch und Heizkostenabrechnung.

„EnEV-Novelle 2009 und neue Heizkostenverordnung“
Georg Hopfensperger, Birgit Noack, Stefan Onischke
Neuerscheinung 2009, DIN A4 Broschur, 180 Seiten, 39,80 Euro.
Rudolf Haufe Verlag, Niederlassung München.
ISBN 978-3-448-09241-7
Bestell-Nr. 06417

Das Inhaltsverzeichnis des Buches steht als PDF zur Verfügung.

Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co. KG
Hindenburgstr. 64
D-79102 Freiburg
www.haufe.de

Kategorie: Pressemitteilung von Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co. KG
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Das Bauforderungssicherungsgesetz 2009 wird schon wieder geändert

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 21:34

Das Bauforderungssicherungsgesetz 2009 wird schon wieder geändert

Knapp sechs Monate nach dem Inkrafttreten des so genannten Bauforderungssicherungsgesetzes wird es schon wieder geändert. Vornehmlich die Bauverbände kritisierten einige Passagen dieses Gesetzes als völlig unpraktikabel. Worum geht es?

Das Bauforderungssicherungsgesetz will das Baugeld des Bauherrn zu Gunsten der ausführenden Unternehmer schützen. Es will dafür sorgen, dass zum Beispiel ein Bauträger oder Generalunternehmer mit dem ihm für eine bestimmte Baumaßnahme anvertrauten Geld nur die Kosten dieser Baumaßnahme bestreitet, also mit diesem Geld die bauausführenden Handwerker bezahlt.

Eine zweckwidrige Verwendung dieser Gelder - etwa für andere Baumaßnahmen oder für sonstige Schulden - hat für die für die Verwendung des Baugelds zuständigen Personen schadensersatzrechtliche, unter Umständen sogar strafrechtliche Folgen (§ 2 des Bauforderungssicherungsgesetzes).

Ist der Baugeldempfänger allerdings selbst an der Bauausführung beteiligt, durfte er nach der bisherigen Regelung die Hälfte des angemessenen Werts seiner eigenen Leistung für sich behalten. Erst wenn alle ausführenden Unternehmer bezahlt waren, konnte er den "Rest" für sich vereinnahmen.

Diese Regelung stieß bei den Verbänden der Bauwirtschaft auf Widerstand, weil sie die Liquidität zulasten der Baugeldempfänger erheblich beeinträchtige. So könnte beispielsweise ein Abrechnungsstreit zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer zur Folge haben, dass dem Generalunternehmer für lange Zeit verwehrt sei, auch die zweite Hälfte seiner Arbeitsleistung vergütet zu erhalten. Dieser Argumentation folgte der Bundestag mit der nun am 18. Juni 2009 verabschiedeten Neufassung des § 1 Abs. 2 Bauforderungssicherungsgesetz, die lautet:

"Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Werts der von ihm erbrachten Leistung für sich behalten."

Weitere Änderungswünsche der Verbände lehnte allerdings der Gesetzgeber ab. Insbesondere wurde der Forderung des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, die Zweckbindung des Baugeldes an eine konkrete Baumaßnahme aufzuheben, um das Baugeld zur Finanzierung verschiedener Baumaßnahmen verwenden zu können, nicht entsprochen.

Zu den hier verwendeten Fachbegriffen wird auf das Baurecht - Wörterbuch unter www.baurecht-woerterbuch.de verwiesen.

Dr. Olaf Hofmann, Rechtsanwalt
http://www.bauanwaltsuchdienst.de/


Kategorie: Pressetext von Dr. Olaf Hofmann, Rechtsanwalt
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Bauarbeitsrecht: Leiharbeit am Bau ist nur in Einzelfällen zulässig

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 20:49

(Online-Artikel.de) - Das Arbeitsrecht regelt die Vertragsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Bauarbeitsrecht berücksichtigt darüber hinaus bauspezifische Besonderheiten aufgrund gesetzlicher und tarifvertraglicher Regelungen.

1. Allgemeines zur Leiharbeit

Die Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassung) ist in unserem Recht im sogenannten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Dieses Gesetz wurde zuletzt. am 2. März 2009 geändert. im Gegensatz zur übrigen Wirtschaft ist diese Form der Arbeitskräftebeschaffung in der Bauwirtschaft nur sehr eingeschränkt möglich.

Leiharbeit liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeiter) an einen Dritten (Entleiher) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlässt.

Hierzu wird zum einen zwischen dem Verleihunternehmen und dem Leiharbeitnehmer ein Leiharbeitsverhältnis vereinbart und zum anderen zwischen dem Verleihunternehmen und dem entleihenden Betrieb ein Überlassungsvertrag geschlossen, der die entgeltliche Überlassung der Arbeitnehmer regelt. Die Überlassungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden (§ 11 Abs. 1 AÜG).

Der Entleiher ist zwar Empfänger der Arbeitsleistung eines überlassenen Arbeitnehmers mit entsprechenden Direktionsrecht. Arbeitgeber bleibt jedoch der Verleiher, der dem Leiharbeiter weiterhin Lohn- und Sozialkosten zu zahlen hat. Der Verleiher erhält für die Überlassung des Leiharbeiters ein Entgelt, das im Überlassungsvertrag geregelt ist.

Nach der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Gesetzeslage (§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 AÜG) herrscht der so genannte Gleichstellungsgrundsatz. Dem entliehenen Arbeitnehmer müssen vom ersten Tag an die wesentlichen Arbeitsbedingungen wie vergleichbaren Stammarbeitern gewährt werden. Dies betrifft insbesondere das Entgelt und die Zuschläge.

2. Die Zulässigkeit der Leiharbeit in der Bauwirtschaft

Es gilt ein grundsätzliches Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in einen Betrieb des Baugewerbes (§ 1 b S. 1 AÜG), wobei allerdings gewisse Ausnahmen von diesem Verbot gemacht werden.

2.1 Die zulässigen Ausnahmen vom Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in das Baugewerbe

2.1.1 Verleiher und Entleiher sind innerhalb des Baugewerbes tätig
Werden Verleiher und Entleiher von den gleichen Rahmen - und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst (sind also zum Beispiel Verleiher und Entleiher Betriebe des Bauhauptgewerbes) und ist der Verleiher dies mindestens seit drei Jahren (§ 1b S. 2 AÜG)ist Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich erlaubt.

Der Verleiher muss grundsätzlich eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bei der Bundesagentur für Arbeit schriftlich beantragen §§ 2,17 AÜG). Dies gilt auch für einen Verleiher mit Geschäftssitz im Ausland.

2.1.2 Kollegenhilfe
Keine Erlaubnis aber eine Anzeige ist in den Fällen der so genannten Kollegenhilfe erforderlich. Hier ist nach § 1a AÜG Voraussetzung, dass der Verleihbetrieb weniger als 50 Beschäftigte hat. Hier kann er zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen anderen Baubetrieb Arbeitnehmer bis zur Dauer von 12 Monaten verleihen. Der Inhalt der Anzeige, die an die Bundesagentur für Arbeit zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 AÜG.

2.1.4 Weder Erlaubnis noch Anzeige erforderlich
In Sonderfällen, etwa im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften (für die Arge-Partner müssen die "Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges" gelten) oder im Zusammenhang mit dem Verleih von Baumaschinen (Miete-Dienstverschaffungsvertrag) besteht weder eine Pflicht zur Erlaubnis noch zur Anzeige. Die Voraussetzungen für eine erlaubnis-und anzeigenfreie Abordnung von Arbeitnehmern zu einer Arge sind in § 1 AÜG geregelt.

Zu den hier verwendeten Fachbegriffen wird auf das Baurecht-Wörterbuch unter www.baurecht-woerterbuch.de/bauarbeitsrecht/ verwiesen.

Dr. Olaf Hofmann
Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Baurecht, München

Kategorie: Pressemitteilung
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Bauforderungssicherungsgesetz

Baurechtliches, Bauwirtschaft — geschrieben von bauinformant @ 03:00

Bundestag stürzt Baubranche in massive Liquiditätsprobleme

    Berlin (ots) - "Der Deutsche Bundestag hat mit der heutigen Verabschiedung des gestutzten Änderungsgesetzes zur Sicherung von Bauforderungen der gesamten Baubranche - vom Hauptunternehmer bis zum kleinsten Handwerker - einen Bärendienst erwiesen." Das erklärte heute in Berlin der Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, RA Michael Knipper. Damit habe sich die große Koalition über die Vorschläge der eigenen Bundesregierung hinweggesetzt, die zumindest die Separierung des Baugeldes auf getrennte Baustellenkonten aufheben wollte. Knipper: "Dies kommt einer Desavouierung der eigenen Bundesregierung gleich." Statt das Gesetz durch die Einrichtung eines Sammelkontos einigermaßen handhabbar zu machen, müssten jetzt eingehende Zahlungen ausschließlich für das konkrete Bauvorhaben verwendet werden. "Dieses führt zu einem zusätzlichen Liquiditätsbedarf der Unternehmen in Milliardenhöhe und erhöht das Insolvenzrisiko der gesamten Branche", so Knipper weiter.

    "Mit dem Bauforderungssicherungsgesetz wird der Bauwirtschaft ein Sonderopfer aufgebürdet, das sonst keiner anderen Branche zugemutet wird", kritisierte Knipper. Das Gesetz verhindere jedes Liquiditätsmanagement und führe zu schlechteren Kreditkonditionen. Es sei geradezu grotesk, dass die Bundesregierung bei der Überwindung der Konjunkturkrise auf die Baubranche setze, das Parlament ihr aber massive Daumenschrauben anlege und die Gefahr einer Kreditklemme heraufbeschwöre.

    "Das Gesetz ist nicht nur industrie- sondern auch in höchstem Maße mittelstandsfeindlich. Denn das Risiko eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers wird zwangsläufig in der Nachunternehmerkette zu Lasten kleinerer Betriebe weitergeleitet", kritisierte Knipper. Damit treffe die Separierungspflicht von eingehenden Zahlungen insbesondere Mittelstand und Handwerk und bedrohe gerade die Existenz kleinerer Unternehmen.

    Die Große Koalition stelle die Unternehmen des gesamten Bauhauptgewerbes nicht nur vor unlösbare Umsetzungsprobleme, sie setze die Branche in der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise unkalkulierbaren Liquiditäts- und Insolvenzrisiken aus. Jetzt müsse alles daran gesetzt werden, dass das bestehende Gesetz direkt zu Beginn der neuen Legislaturperiode wieder aufgerufen und angepasst werde. "Angesichts der massiven Auswirkungen auf die gesamte Branche können wir nicht zur Tagesordnung übergehen", kündigte Knipper an.

    Auch im Internet abrufbar: www.bauindustrie.de


Kategorie: Pressemitteilung
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Bundesrat lehnt Änderungen des Bauforderungssicherungsgesetzes ab

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 23:37
15.06.2009

Baubranche drohen massive Liquiditätsengpässe

„Der Bundesrat hat mit der Ablehnung der Änderungen zum Bauforderungssicherungsgesetz in seiner Sitzung am 12. Juni 2009 die gesamte Baubranche – vom Hauptunternehmer bis zum kleinsten Handwerker – in massive Liquidationsprobleme gestürzt“. Darauf hat heute in Berlin der Vizepräsident des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, Prof. Thomas Bauer hingewiesen.

Das Gesetz führt durch die Pflicht, eingehende Zahlungen ausschließlich für das konkrete Bauvorhaben verwenden zu müssen, zu einem massiv erhöhten Liquiditätsbedarf der Unternehmen. „Es ist mir absolut unverständlich, wie in der aktuellen Finanzkrise der Bundesrat einer gesamten Branche solche Belastungen auferlegen kann“ kritisierte Bauer. Das geltende Gesetz nicht zu ändern, bedeute, alle Bauunternehmen letztlich einer erhöhten Insolvenzgefahr auszusetzen.

„Außerdem wird das Risiko eines Zahlungsverzugs des Auftraggebers zwangsläufig in der Nachunternehmer-Kette zu Lasten der kleinen Unternehmen weitergeleitet. Damit wird jedoch der eigentliche Schutzzweck des Gesetzes geradezu pervertiert“ monierte Bauer. Er bekräftigte, dass damit der Bundesrat durch seine Entscheidung insbesondere den Mittelstand und das Handwerk treffe. Viele Handwerksunternehmen hätten noch gar nicht erkannt, dass die Pflichten des geltenden Gesetzes – Verwahrung eingehender Zahlungen auf Treuhand- oder Sonderkonten, Zweckbindung von eingehenden Zahlungen an eine konkrete Baustelle – und dessen Risiken – persönliche und strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers – auch die kleineren und mittleren Unternehmen in ihrer Existenz bedrohten.

Die deutschen Bauunternehmer sind sich einig, dass die Verweigerung der Abmilderung des geltenden Gesetzes die Liquiditätsbelastung der gesamten Baubranche massiv verschärfe. In der anhaltenden Wirtschaftskrise sei zu befürchten, dass die Baubranche in Kürze bei der Bundesregierung vorstellig werden und ca. 4 – 5 Milliarden Euro Liquiditätshilfe beantragen müsse.

Dieser erheblich erhöhte Liquiditätsbedarf wird sich auch äußert negativ auf die Bonitätskennziffer der gesamte Branche auswirken – gerade in Zeiten eines deutlich schwieriger werdenden Finanzierungsumfeldes.

„Wir appellieren daher an die Mitglieder des Bundestages, in dieser Woche dafür zu sorgen, diese Diskriminierung und Sonderbelastung unserer Branche zu verhindern. Die Fortgeltung des bestehenden Gesetzes wird dazu führen, dass insbesondere kleine und mittelständische Bauunternehmen – entgegen dem ursprünglichen Ziel des Gesetzes – über Gebühr belastet werden“, so Professor Bauer weiter.

 

Kategorie: Pressemitteilung
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Sofortmeldungen in der Praxis: wenn der Zoll vor der Tür steht ist es zu spät…

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 20:22

(PA) Ab 1.1.2009 gilt für die betroffenen Branchen Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und Fleischwirtschaft folgendes:

für neue Arbeitnehmer ist bis spätestens zur Arbeitsaufnahme eine Sofortmeldung elektronisch abzusenden. Das heißt, bei Arbeitsbeginn 6 Uhr muss die Meldung bis 6 Uhr an die Datenstelle abgesandt sein. Sonst drohen Bußgelder wegen Verstoß gegen die Meldevorschriften und Strafanzeigen wegen vermuteter Schwarzarbeit. Es muss also sichergestellt sein, dass Rund um die Uhr auch für kurzfristig eingestellte Mitarbeiter und Aushilfen eine fachlich korrekte Meldung abgegeben werden kann.

Aber auch demjenigen der bei den sporadischen Kontrollen der Kontrolle Schwarzarbeit des Zolls nicht erwischt wird droht Ungemach. Die ordnungsgemäße Abgabe von Sofortmeldungen wird von den Prüfern der Deutschen Rentenversicherung bei der regelmäßigen Prüfung der Sozialversicherungsbeiträge und Meldungen überprüft. Hier kann noch nach Jahren festgestellt werden ob die Sofortmeldungen ordnungsgemäß abgegeben wurden und entsprechende Bußgelder verhängt werden. Wichtig ist auch, das der Arbeitnehmer schriftlich auf die Mitführungspflicht seiner Ausweispapiere hingewiesen wird. Andernfalls droht ebenfalls ein Bußgeld.

Wer keine Möglichkeit hat die Meldungen selbst auf elektronisch bei der Deutschen Rentenversicherung abzugeben muss einen entsprechender Dienstleister hierfür einschalten. Die Firma PERSONALextern bietet hier ein praktikables Anmeldeverfahren an. Betroffene Unter nehmen können 24 Stunden am Tag rund um die Uhr zu einem günstigen Preis die Sofortmeldung auch per Handy auslösen. Anmeldungen zu dem Verfahren sind im Internet unter http://www.sblohn.de oder unter Service-Telefon 0700 78343837 jederzeit möglich. Nach erfolgter Anmeldung können Sofortmeldungen per Onlinemaske, Fax oder Sprachnachricht direkt übermittelt werden. Die Sofortmeldung wird dann ausgeführt und eine Meldebestätigung per E-Mail, FAX oder SMS aufs Handy an den meldenden Betrieb versandt. Hierfür entstehen weder monatliche Bereitschaftspauschalen noch einmalige Einrichtungsgebühren. Es entstehen dafür lediglich die Kosten für die tatsächlich ausgeführten Sofortmeldungen in Höhe von 4,99 Euro zzgl. MwSt. Natürlich sind bei höhere Fluktuation von Mitarbeiter Rabatte möglich.

Kontakt:
PERSONALextern
Karl-Heinz Heuer
Internet: http://www.heuer-personal.de

PERSONALextern hat sich auf Services im Personalwesen unter Nutzung modernster Internet-Technologien spezialisiert. Für kleine und mittelständische Unternehmen, die sich keine eigene Personalabteilung leisten können, werden kostengünstige Lösungen für das Personalwesen angeboten. Erfahrene Personalfachleute übernehmen Teilbereiche oder die gesamte Personalarbeit von A wie Abrechnung bis Z wie Zeugniserstellung.


Haus & Grund und ZDB bieten kostenlose Vertragsmuster für Bauverträge

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 12:06
Nach dem BGH-Urteil: Haus & Grund und ZDB bieten kostenlose Vertragsmuster für Bauverträge

Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) und die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund haben gemeinsam zwei Bauvertragsmuster entwickelt, die ab sofort kostenlos bei ZDB-Meisterbetrieben, in Haus & Grund-Ortsvereinen und im Internet zu erhalten sind.

Anlass für die Entwicklung der Vertragsmuster ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2008, nach der die VOB/B bei Verträgen mit privaten Bauherren nicht mehr uneingeschränkt gilt. Der BGH hatte entschieden, dass einzelne Klauseln der VOB/B unwirksam sein können. Die von den beiden Spitzenverbänden erwartete Rechtsunsicherheit hat zur gemeinsamen Erarbeitung der Vertragsmuster geführt.

Entwickelt worden ist ein Bauvertrag für die Beauftragung von Handwerkerleistungen, wie beispielsweise Zimmererarbeiten, Fassadenarbeiten oder Fliesenarbeiten sowie ein Einfamilienhaus-Bauvertrag für die Beauftragung eines Bauunternehmens mit der Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Eigentümers.

Zu beiden Verträgen gehören ausführliche Informationen, die wichtige Tipps zum Ausfüllen der Verträge geben.

Anhänge (externe Links): Hrsg. Zentralverband Deutsches Baugewerbe, www.zdb.de

 

Kategorie: Pressemitteilung
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Bundesverfassungsgericht legt Grundlage für Wettbewerbsgleichheit zwischen den Baustoffen

Baurechtliches, Bauwirtschaft — geschrieben von bauinformant @ 14:12

Deutsche Gesellschaft für Mauerwerksbau begrüßt Abschaffung der Zwangsabgaben an den Holzabsatzfonds

Berlin (ots) - Mit seiner Entscheidung zum Holzabsatzfonds hat das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzung für einen fairen Wettbewerb zwischen den Baustoffen Holz, Beton und Ziegeln geschaffen. Die Politik muss jetzt den Forderungen widerstehen, mit einer neu gestalteten Holzförder-Agentur die Marktbedingungen erneut zu verzerren. Denn das Verfassungsgericht hat nicht nur entschieden, dass die bisherigen Zwangsabgaben an den Holzabsatzfonds "mit dem Grundgesetz unvereinbar" und eine "unzulässige Sonderabgabe" sind. Das höchste deutsche Gericht hat darüber hinaus festgestellt, dass die Erhebung der Zwangsabgabe deswegen nicht gerechtfertigt ist, weil die Holzwirtschaft weder im internationalen Wettbewerb noch im Wettbewerb mit anderen Baustoffen spezifischen Nachteilen ausgesetzt ist.

Die Deutsche Gesellschaft für Mauerwerksbau (DGfM) begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, warnt aber vor dem politischen Reflex, die Holzabsatzförderung nun aus anderen Mitteln zu finanzieren. "Der Holzabsatzfonds führte zu einem Eingriff des Staates in den freien Wettbewerb zwischen den einzelnen Baustoffen. Nach den klaren Worten der höchsten Richter sollten sich Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse Aigner und ihre Kollegen aus den Ländern nicht dazu verleiten lassen, die Holzwirtschaft weiter einseitig zu protegieren und damit die Marktbedingungen auch zukünftig weiter zu verzerren", so Dr. Ronald Rast, Geschäftsführer der DGfM.

Der Holzabsatzfonds hat mit großem Mitteleinsatz Marketing für den Baustoff Holz betrieben und ist dabei in den letzten Jahren auch zu vergleichenden Darstellungen der am Markt etablierten Baustoffe übergegangen. Allein im vergangenen Jahr setzte der Fonds rund 15,9 Millionen Euro für Marketingmaßnahmen ein, was nur durch die Erhebung der Zwangsabgabe möglich war, die nun vom Verfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist. Das schaffte einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Materialien und Bauweisen. Die Entscheidung, welcher Baustoff in der jeweiligen Situation am besten geeignet ist, sollte nicht wieder durch eine einseitige politische Förderung beeinflusst, sondern alleine vom Bauherrn getroffen werden.

Über die Deutsche Gesellschaft für Mauerwerksbau e.V. (DGfM)

Die DGfM ist der Dachverband der Mauerstein erzeugenden Industrien. Die Gesellschaft vertritt die gemeinschaftlichen Interessen des Mauerwerksbaus. Rund 80 Prozent aller Wandkonstruktionen im deutschen Wohnungsbau werden im Mauerwerk errichtet. Als Wirtschaftsverband wahrt die DGfM die Interessen ihrer Mitglieder etwa gegenüber Bauordnungsbehörden und nimmt technisch wissenschaftliche Aufgaben sowie die technische Interessenvertretung im Bereich der nationalen und europäischen Normung wahr. Derzeit repräsentiert die DGfM 225 Firmen mit einem Jahresumsatz von über 1,1 Milliarden Euro.

Weitere Informationen finden sich unter www.dgfm.de


Meilenstein für eine nachhaltige Bioenergienutzung

Baurechtliches, Energie, Nachhaltigkeit — geschrieben von bauinformant @ 16:48
Berlin, 10.06.2009

Kabinett beschließt Nachhaltigkeitsverordnung für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Für die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien dürfen ab 1. Januar 2010 nur noch Pflanzenöle eingesetzt werden, die nachhaltig hergestellt worden sind. Dies sieht die Nachhaltigkeitsverordnung für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung) vor, die das Bundeskabinett heute auf Initiative von Bundesumweltminister Sigmar Gabriel beschloss.

Mit der Verordnung werden die Nachhaltigkeitsanforderungen für die energetische Nutzung von flüssiger Biomasse, auf die sich die EU im Dezember 2008 geeinigt hat, für den Strombereich umgesetzt. "Dass wir die Anforderungen der EU in Rekordzeit umsetzen, zeigt, wie wichtig es uns ist, dass nur nachhaltig hergestellte Biomasse nach dem EEG vergütet wird", sagte Gabriel. "Mit dieser Verordnung setzen wir den Maßstab für die weitere Diskussion über eine nachhaltige Bioenergienutzung. Zugleich schaffen wir für alle Anlagenbetreiber, die Pflanzenöl zur Stromerzeugung einsetzen, frühzeitig Planungssicherheit."

Der Entwurf sieht vor, dass flüssige Biomasse, die nach dem EEG vergütet wird (z.B. Raps-, Palm- und Sojaöl), so hergestellt werden muss, dass ihr Einsatz zur Stromerzeugung im Vergleich zu fossilen Energieträgern mindestens 35 Prozent weniger Treibhausgase freisetzt. Bis zum Jahr 2018 wird diese Mindestanforderung schrittweise auf 60 Prozent angehoben. Zudem dürfen die Pflanzen nicht auf Flächen mit hohem Naturschutzwert, wie etwa Regenwäldern oder Feuchtgebieten, angebaut worden sein.

Auf die Nachhaltigkeitskriterien hatte sich die Europäische Union mit der Verabschiedung der Richtlinie zu erneuerbaren Energien im Dezember 2008 geeinigt. Die deutsche Verordnung nutzt die Spielräume, die die EU den Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie insbesondere bei der finanziellen Förderung lässt, und verschärft die Anforderungen für den Bonus für nachwachsende Rohstoffe, indem sie vorschreibt, dass bereits frühzeitig möglichst hohe Treibhausgaseinsparungen erzielt werden müssen.

Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Deutschen Bundestages.


Bauinformant ist nicht der Autor der eingestellten Information. Das Urheberrecht ist durch einen Direktlink und/oder die Quellenangabe gekennzeichnet bzw. vom Urheber zur Veröffentlichung genehmigt. Falls Sie einen Verstoß gegen das Urheberrecht vermuten, bitten wir Sie um eine Mitteilung, bevor unnötige rechtliche Auseinandersetzungen entstehen.

 


Baugewerbe begrüßt Anhebung der Ist-Versteuerungsgrenzen

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 00:30

„Mit der Anhebung der Ist-Versteuerungsgrenze von 250.000 € auf 500.000 € in den alten
Bundesländern ab 1. Juli 2009 und der Beibehaltung der Ist-Versteuerungsgrenze
von 500.000 € in den neuen Bundesländern über den 31. Dezember 2009 hinaus hat die
Regierungskoalition der schwierigen wirtschaftlichen Lage der kleineren mittelständischen
Unternehmen Rechnung getragen.“ So der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes
des Deutschen Baugewerbes, Prof. Dr. Karl Robl, zu dem entsprechenden Beschluss
des Bundestages.
Nach der Beschlussfassung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages in dieser
Woche soll das Gesetz in zweiter und dritter Lesung am 18./19. Juni 2009 vom Bundestag
und am 1. Juli 2009 vom Bundesrat verabschiedet werden.
Robl weiter: „So wird auf der Grundlage der Zahlen des Bundesministeriums der Finanzen
die Liquidität dieser Unternehmen um 2,25 Mrd. Euro erhöht, da dieses Umsatzsteuervolumen
nicht mehr, wie bisher, vorfinanziert werden muss. Dies ist eine sehr gute
Nachricht für die Betriebe des Baugewerbes und stellt angesichts der aktuellen finanzpolitischen
Situation einen großen Erfolg dar.“ Der ZDB hatte sich seit langem für eine Erhöhung
bzw. Anpassung der Ist-Versteuerungsgrenze eingesetzt.
Die bundesweit einheitliche Ist-Versteuerungsgrenze gilt zunächst bis Ende 2011.
Ab dem Voranmeldungsmonat Juli 2009 müssen Betriebe die Umsatzsteuer erst dann an
das Finanzamt abführen, wenn ihr Auftraggeber die Rechnung auch tatsächlich bezahlt
hat. „Angesichts von 19 % Mehrwertsteuer und der sich auch gerade aufgrund der aktuellen
wirtschaftlichen Lage deutlich verschlechterten Zahlungsmoral bedeutet dies
eine erhebliche Verbesserung der Liquidität der Betriebe.“ Erklärte Robl abschließend.

 Quelle: Pressetext des Zentralverband Deutsches Baugewerbe vom 29.05.09  (weiter)

TÜV Rheinland rät: Nicht vor der Bauabnahme einziehen

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 13:48
Köln (ddp.djn). Die Bauabnahme ist eines der wichtigsten Elemente der Bauphase. Aber sie wird von vielen Bauherren unterschätzt. Darauf macht Dieter Straußberger vom TÜV Rheinland aufmerksam. Wer vor der Abnahme einzieht, akzeptiert stillschweigend die Leistung des Bauträgers. Zwar besteht für alle Bauleistungen eine Gewährleistungsfrist und Mängel können noch nachträglich behoben werden. Aber das ist für den Eigentümer mit erheblichem Aufwand verbunden, denn mit der Abnahme findet eine so genannte Beweislastumkehr statt.

   Der Experte rät, bei der Bauabnahme Mängel so detailliert wie möglich zu beschreiben und zur besseren Dokumentation auch zu fotografieren. «Kommt es dann zu einem Rechtsstreit zwischen Auftraggeber und -nehmer, kann das Abnahmeprotokoll als stichhaltiger Beweis vor Gericht dienen.»

   Entspricht der Zustand des Gebäudes nicht dem Angebot des Bauträgers, wird das im Abnahmeprotokoll festgehalten und beide Parteien einigen sich auf eine Frist zur Nachbesserung, abhängig von der Art des Mangels. «Zwei Wochen sind in der Regel angemessen», sagt Straußberger. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Bauträger, dass er seiner Pflicht zur Ausbesserung nachkommt. Geschieht das nicht, hat der Bauherr das Recht, die Mängel von einem anderen Unternehmen beseitigen zu lassen und die anfallenden Kosten seinem ursprünglichen Unternehmen in Rechnung zu stellen.

ddp.djn/kaf/mwo

Vergütung während der Kurzarbeit - Baugewerbe

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 12:07

Nach § 4 Nr. 6.1 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe entfällt der Lohnanspruch, wenn die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich wird. Soweit der Lohnausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit nicht durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung das Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Nach der vorliegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts besteht diese Zahlungspflicht unabhängig davon, ob die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld gemäß §§ 169, 172 SGB III erfüllt sind. Komplettabruf unter: mehr

Dieser Artikel wird von www.kostenlose-urteile.de zur Verfügung gestellt.

Lesen Sie auch den Artikel: Wohngeld während der Kurzarbeit von Michael Konetzny


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Neue Honorarordnung schafft Klarheit für Architekten und Ingenieure

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 11:08

Ende April hat das Bundeskabinett die 6. Novelle der Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieurleistungen (HOAI) verabschiedet. Anlässlich des Kabinettbeschlusses erklärt Bundesbauminister Wolfgang Tiefensee: "Ich unterstütze ausdrücklich die Novellierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Die Anpassung war notwendig und überfällig. Die HOAI musste im Interesse sowohl der Bauherren als auch der Planer praxisorientiert umgestaltet werden. Vor allem mussten Anreize zum kostengünstigen Bauen und zur Baukostenbegrenzung eingebaut werden. Das ist nun gelungen. Wir haben die HOAI vereinfacht, transparenter und flexibler gestaltet. Außerdem haben wir für die Architekten und Ingenieure eine pauschale Anhebung der Honorare um zehn Prozent herausgeholt. Gleichzeitig werden die Endwerte und vollständigen Leistungsbilder beibehalten. Das ist eine gute Nachricht. Ich bin dafür, dass die HOAI in einem weiteren Schritt inhaltlich weiter entwickelt wird. Aus den Anhörungen der Länder, der Kammern und Verbände wissen wir, dass es weitere Punkte für eine Aktualisierung der Leistungsbilder der HOAI gibt. Das müssen wir mit den Architekten und Ingenieuren besprechen."


Das Bundesbauministerium hat sich für die Verbände und Kammern in den Verhandlungen um die Novellierung stark gemacht. Der Prüfauftrag des Bundesrates und die Ziele der Koalitionsvereinbarung wurden damit umgesetzt. Die letzte Novellierung (5. Novelle) der HOAI liegt 14 Jahre zurück. Wesentliche Änderungen sind:

1. Der Anwendungsbereich der HOAI wird auf Planungen von im Inland ansässigen Büros beschränkt. Damit wird der allgemeinen Dienstleistungsfreiheit gemäß der europäischen Dienstleistungsrichtlinie Rechnung getragen.

2. Mit einem neuen Berechnungsmodell und einem Bonus-Malus-System werden die Honorare von den Baukosten abgekoppelt und Anreize zum kostengünstigen Bauen geschaffen.

3. Gutachterliche und beratende Tätigkeiten werden ebenso behandelt wie bei der Rechtsberatung (Mit der Novellierung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte ist seit Juli 2006 nur noch die forensische Tätigkeit an verbindliche Gebühren gebunden). Die Regelungen bleiben aber als unverbindliche Vorschriften erhalten und stellen für unerfahrene Planer und Auftragnehmer ein Orientierungsgeländer dar.

4. Mit dem Wegfall verbindlicher Stundensätze wird mehr Vertragsfreiheit ermöglicht. Gleichzeitig entstehen mehr Anreize für die Büros zu wirtschaftlich vernünftigem und marktgerechtem Kalkulieren.

5. Die seit fast 14 Jahren unveränderten Tafelwerte werden pauschal um 10 Prozent angehoben. Die Mehrkosten für die öffentlichen Haushalte betragen rund 290 Millionen Euro, davon tragen der Bund 80 Millionen Euro, die Bundesländer 35 Millionen Euro und die Kommunen 175 Millionen Euro.

6. Der Entwurf enthält außerdem systematische Verbesserungen und Vereinfachungen. Es bleibt bei den bisherigen Tafelendwerten (unter anderem 25,56 Millionen Euro im Hochbau).


Quelle: Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

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Eigenleistungen befreien nicht von Mängelhaftung

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 14:12
Berlin (ddp.djn). Baufirmen haften auch für Mängel, die sie verursacht haben, nachdem auf dem Bau Eigenleistungen ausgeführt wurden. Darauf macht der Verband Privater Bauherren (VPB) aufmerksam.
Bauherren sollten sich von anderslautenden Formulierungen im Bauvertrag nicht verunsichern lassen.

   Steht im Kleingedruckten der Satz «Bei Eigenleistungen entfällt eine Gewährleistung für Bauleistungen, die auf den Eigenleistungen aufbauen», sei das bei einem Kaufvertrag für ein Schlüsselfertighaus rechtlich bedeutungslos, so der VPB. Mit diesem Satz werde die Gewährleistung für alle Bauleistungen ausgeschlossen, die auf die Eigenleistung folgen, also auch für Mängel, die der Bauunternehmer selbst zu verantworten hat. Aus dieser Verpflichtung könne sich der Bauunternehmer aber nicht befreien, betonen die Bauexperten. Er hafte für in jedem Fall für seine Fehler. Diese müsse der Bauherr dem Unternehmer allerdings nach der Abnahme nachweisen.

ddp.djn/kaf/mwo

Wer Asbest verschweigt, muss Sanierung zahlen

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 14:17
  Berlin (ddp.djn). Wer sein Haus umbauen möchte, sollte vorher immer ein Gutachten vom Sachverständigen machen lassen. So behält er nicht nur die Kosten im Griff, sondern erfährt auch rechtzeitig von möglicherweise nötigen Asbest- oder Schadstoffsanierungen. Besonders Heimwerker, die Renovierungsarbeiten selbst erledigen möchten, sollten sich über die Gefahren informieren, um gesundheitliche Folgen zu vermeiden. Das empfiehlt der Verband Privater Bauherren (VPB).
Denn wenn Asbest gefunden wird, müssen Privatleute die Finger davon lassen. Der Bauherr ist verpflichtet, Spezialfirmen mit dem Ausbau zu beauftragen. Auch die Entsorgung und Lagerung des Baustoffes nach dem Ausbau muss genau dokumentiert werden.

   «Asbest ist in vielen Altbauten versteckt», sagt VPB-Vorsitzender Thomas Penningh. Derzeit bauen viele ältere Ehepaare ihr Familienhaus zum barrierearmen Alterssitz um. Dabei haben sie es oft mit Asbest und anderen gesundheitsschädlichen Baustoffen zu tun. Bis in die 1980er Jahre hinein wurde Asbest verbaut, in Fassaden, Dächern, Dämmstoffen und Klebern. Bis 1991 durfte es noch in Form von Asbestzementprodukten eingebaut werden. «Also auch relativ neue Häuser können betroffen sein», warnt Penningh.

   Soll das Haus verkauft werden und besteht auch nur der begründete Verdacht, dass in der Immobilie gesundheitsgefährdende Stoffe verbaut worden sein könnten, muss der Kaufinteressent informiert werden, und zwar ungefragt. Dazu ist der Verkäufer verpflichtet. Unterlässt er dies, kann er zur Zahlung der Sanierungskosten verurteilt werden. So entschied jüngst der Bundesgerichtshof den Fall eines asbestverkleideten Hauses aus dem Baujahr 1980 (AZ: V ZR 30/08).

ddp.djn/kaf/mwo

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