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Einkristall-Gusstechnik für große Gasturbinenschaufeln

Forschung — geschrieben von bauinformant @ 15:32

Einkristall-Gießen

Gerichtet erstarrte und einkristalline Bauteile werden bereits seit vielen Jahren sowohl in Flugzeugturbinen als auch in kleineren Turbinen zur landgestützten Stromerzeugung eingesetzt. Der Einsatz des Einkristallverfahrens für tationäre Großgasturbinen wird jedoch durch die Bildung von Kornfehlern bei großen und komplexen urbinenschaufeln eingeschränkt und erschwert so die
Herstellung von energieeffizienten und kostengünstigen tationären Gasturbinen. Das Gießereiinstitut der RWTH achen University hat ein neues Gießverfahren entwickelt, as diese Schwierigkeit überwindet und eine deutliche Verringerung der Bildung von Kornfehlern ermöglicht und gleichzeitig die Qualität einkristalliner Bauteile verbessert.

HC-Verfahren für qualitativ hochwertige einkristalline Bauteile
Bei der einkristallinen Erstarrung von Großgasturbinenschaufeln entstehen Kornfehler häufig als Folge
heterogener Zellenbildung, die mit der Formgeometrie der Bauteile zusammenhängt. Das innovative einkristalline HCGießverfahren ermöglicht die effektive Steuerung der Temperaturzustände während des Gießvorgangs und des Verlaufs der Liquidus-Isotherme während der Erstarrung. Die Fehlkornbildung kann unterdrückt und somit eine qualitativ hochwertige Einkristall-Turbinenschaufel hergestellt werden.

Kostengünstige Umstellung und Integration
Die Umstellung auf das neue HC-/Einkristall-Gießverfahren ist einfach und erfordert keine hohen Investitionen. Eine deutsche Patentanmeldung für das HC-/Einkristall-Gießverfahren wurde von der RWTH Aachen eingereicht. Provendis bietet das Verfahren zur Lizenzierung an und ist daran
interessiert, Partnerschaften zur weiteren Entwicklung und Vermarktung des Verfahrens aufzubauen. Die PROvendis GmbH ist die Patentverwertungsgesellschaft der Hochschulen des Landes NRW

Wettbewerbsvorteile

  • Effektive Steuerung des Einkristall-Erstarrungsvorgangs
  • Unterdrückung der Bildung von Kornfehlern
  • Verbesserung der Produktqualität
  • Deutliche Steigerung der Produktionsleistung
  • Einfache und kostengünstige Umstellung

Kontakt
Ref.-Nr.: 1457
Dr. Andreas Kusch
Tel.: +49 (0)208 94105 0
Fax: +49 (0)208 94105 50
E-Mail: ak@provendis.info
Web: www.provendis.info
www-lifesciencepatente-nrw.de


Bauinformant ist nicht der Autor der eingestellten Information. Das Urheberrecht ist durch einen Direktlink und/oder die Quellenangabe gekennzeichnet bzw. vom Urheber zur Veröffentlichung genehmigt. Falls Sie einen Verstoß gegen das Urheberrecht vermuten, bitten wir Sie um eine Mitteilung, bevor unnötige rechtliche Auseinandersetzungen entstehen.

 


Mieter sind oft immer noch für Schönheitsrenovierungen zuständig

Baurechtliches — geschrieben von bauinformant @ 15:29

Mieter die glauben, sie dürfen generell aus ihrer Mietwohnung ausziehen, ohne renoviert zu haben, können einem teuren Irrtum erliegen. Denn oft sind sie noch für Schönheitsrenovierungen zuständig, berichtet Immowelt.de, eines der führenden Immobilienportale.

Schönheitsrenovierungen sind oft immer noch Sache des Mieters, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. Das gilt trotz einiger Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH), nach denen viele Renovierungsklauseln ungültig sind. Vor allem durch Internet-Foren geistert das Gerücht, Mieter seien generell nicht mehr für Schönheitsreparaturen zuständig. Eine solche Einschätzung kann jedoch für den Mieter ein gefährlicher Irrtum sein, der ihn schlimmstenfalls tausende Euro kosten kann.

Richtig ist: Manche Klauseln sind tatsächlich ungültig, gegen andere haben die Gerichte nichts einzuwenden. Bevor also ein Mieter aus der unrenovierten Mietwohnung auszieht, sollte er von Verbraucherschützern oder von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, ob seine Klausel gültig ist oder nicht.

Ungültig sind alle Klauseln, die dem Mieter ein Übermaß an Pflichten auferlegen, weiß Immowelt.de. Das betrifft vor allem Klauseln mit starren Fristenregelungen sowie Endrenovierungsklauseln. Bei beiden müssten Mieter möglicherweise Schönheitsrenovierungen erledigen, obwohl der Zustand der Wohnung noch gut ist. Deshalb hat der BGH solche Klauseln für ungültig erklärt. Folge: Der Mieter muss gar nicht mehr renovieren.

Weiterhin gültig sind aber Klauseln, die den Mieter nicht übermäßig belasten. Diese haben einen flexiblen Fristenplan: Der Mieter muss nur dann renovieren, wenn dies auch tatsächlich erforderlich ist. Gegen solche Klauseln hat der BGH nichts einzuwenden. Hinterlässt der Mieter etwa eine völlig heruntergewirtschaftete Wohnung, die eigentlich schon längst hätte renoviert werden müssen, so kann das den Mieter teuer zu stehen kommen. Denn wenn sich dieser endgültig weigert, seiner Renovierungspflicht nachzukommen, kann der Vermieter teure Handwerker beauftragen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen.


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