Bebauungsplan „Seniorenzentrum der Caritas“ aus dem Jahre 2005 ist unwirksam
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| Pressemitteilung von: Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft | |||
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Die Stadt Lohr am Main betreibt in Form eines räumlich erheblich größeren Bebauungsplanes als heute bereits seit 1972 die baurechtliche Sicherung des Caritas-Seniorenzentrums an der Rodenbacher Straße/Ecke Weisenau. Mit einer deutlich verkleinerten Bebauungsplanänderung vom 21.11.1998 wurde für das heute existierende Gebäude Baurecht geschaffen und am 15.06.2005 eine erneute Erweiterung des Bebauungsplanumgriffes durch den Stadtrat beschlossen, der sich nicht nur auf die caritaseigenen Grundstücke, sondern auch auf fünf bebaute Privatgrundstücke entlang der Rodenbacher Straße (2) und der Weisenau (3) erstreckt. Eines dieser Gebäude (Rodenbacher Straße 2) wurde von Caroline Seitz für ihren Sohn Nicolas und seine Familie erworben und aufwendig saniert. Entsprechend aufgeschreckt wurde die Familie, als kurz nach Abschluss der Sanierungsarbeiten der Bebauungsplan über ihr gesamtes Grundstück einschließlich weiterer Nachbargrundstücke mit der Festsetzung „Sondergebiet Seniorenzentrum der Caritas“ erstreckt wurde, welches jede bauliche Wertsteigerung an den Privathäusern ebenso ausschließt wie bauliche Erweiterungen. Für den Fall von Erweiterungsplänen des Seniorenzentrums wurde den Hauseigentümern sogar mit einer Enteignung gedroht. Die Presse berichtete bereits im Juni 2005 über heftige Diskussionen im Stadtrat darüber, ob die Erweiterungsplanung aktuell überhaupt notwendig sei. Der 1. Vorsitzende des Caritasverbandes Rechtsanwalt Engert (Lohr) hatte nämlich auf Befragen bekannt gegeben, derzeit (2004/2005) seien gar keine Mittel vorhanden, um eine erneute Erweiterung durchzuführen. Auf Befragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am Montag, den 29.06.2009, bestätigte Herr Engert, es gebe derzeit auch kein konkretes Interesse an einer Erweiterung, diese sei allenfalls mittelfristig zu erwarten. Der Vorsitzende Richter des 9. Senats, Dr. Schechinger, ließ deshalb recht deutlich durchblicken, sich der umfangreich geäußerten Kritik des Klägeranwaltes Prof. Dr. Lutz Eiding (Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Hanau) anzuschließen und die sog. städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplanes anzuzweifeln. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Bebauungsplan im Bereich der fünf zusätzlich überplanten Privatanwesen gar kein konkretes Baufenster für irgendwelche Vorhaben vorsehe und deshalb wohl als unzulässige Vorratsplanung einzustufen sei. Prof. Dr. Eiding hierzu: „Wir haben für die Klägerin eine Reihe von Kritikpunkten vorgetragen, bspw. dass der Caritasverband im Bebauungsplanverfahren als sog. Träger öffentlicher Belange beteiligt worden ist und in der Abwägung zum Satzungsbeschluss sodann die Erweiterungsinteressen als Allgemeinwohlbelange von ihrer Gewichtigkeit höher eingestellt worden sind, als die Eigentumsrechte der privaten Anwohner des Geländes. Insgesamt dürften bei der Abwägungsentscheidung derart gravierende Fehler unterlaufen sein, dass jetzt der gesamte Bebauungsplan vom Gericht für unwirksam erklärt worden ist. Nähere Einzelheiten über die Gründe des Gerichts für die der Klage stattgebende Entscheidung werden wir der in zwei bis vier Wochen zu erwartenden ausführlichen Entscheidungsbegründung entnehmen können.
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